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Es ist nirgends vorgeschrieben, welches Schuhwerk ein Fahrzeugführer tragen muss. Es ist deshalb weder nach §§ 23 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderen Vorschriften des Verkehrsrechts zu sanktionieren, wenn z.B. ein Lkw-Fahrer mit Birkenstock-Sandalen fährt (OLG Celle NZV 2007, 532).
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