Rz. 74

 

Achtung

Zu den notwendigen Feststellungen einer Lenkzeitüberschreitung siehe OLG Koblenz zfs 2013,173; OLG Koblenz NZV 2013, 150.

 

Rz. 75

Die bußgeldbewehrte Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten verstößt auch, soweit Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t betroffen sind, nicht gegen Verfassungsrecht (OLG Düsseldorf NZV 2003, 52).

Die wesentlichen Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 9-11 FPersV. Sach- und Kontrollmittelverstöße können sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen den Fahrer mit bis zu 5.000 EUR Geldbuße geahndet werden.

 

Rz. 76

Die durch § 8 Abs. 3 FPersG eröffnete Möglichkeit, auch vor der Anpassung des Gesetzes an die EG-Verordnung Nr. 561/2006 begangene Verstöße zu ahnden, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschl. v. 18.9.2008 - 2 BvR 1817/08).

Die im entsprechenden Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsätze betragen z.B. für den Unternehmer im Falle des Zulassens der Überschreitung der Lenkzeit für die erste Stunde und jede weitere halbe je 40 EUR und für den Fahrer jeweils 25 EUR.

 

Rz. 77

 

Achtung: Im Ausland begangene Verstöße

Die vorgeschriebenen Lenkzeiten müssen im gesamten EU-Gebiet eingehalten werden. Die Nichteinhaltung im EU-Ausland ist allerdings nur gegen den inländischen Unternehmer, nicht aber gegen den Fahrer als Ordnungswidrigkeit verfolgbar (BayObLG DAR 2001, 283).

 

Rz. 78

 

Tipp: Verwaltungsinterne Kataloge

Im Gegensatz zum Bußgeldkatalog sind außerhalb der Ermächtigung nach § 26a StVG ergangene Bußgeldkataloge, welche lediglich als verwaltungsinterne Weisung für die gleichmäßige Ahndung gleich gelagerter Verstöße sorgen sollen (wie z.B. der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001), für Gerichte nicht verbindlich, weshalb die dort genannten Sätze in jedem Einzelfall auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind (OLG Düsseldorf zfs 2005, 46; OLG Hamm VRS 1991, 156; OLG Düsseldorf DAR 2011, 37). Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf vor allem nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und eine unverhältnismäßige und vom Betroffenen nicht mehr leistbare Sanktion verlangt wird (OVG Karlsruhe NZV 2005, 329).

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