Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.08.2008; Aktenzeichen 2 Ss - OWi 163/08)

AG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 09.01.2008; Aktenzeichen 1 OWi - 2 Js 58800/07)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten und mittelbar gegen § 8 Abs. 3 FPersG.

I.

1. Bis zum 10. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 gemäß deren Art. 28 und 29 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung ins Leere ging.

Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um folgenden Absatz 3 ergänzt:

“(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.”

§ 4 Abs. 3 OWiG lautet:

“(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.”

2. Das Regierungspräsidium Gießen erließ am 29. Oktober 2007 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der Lenkzeiten in drei Fällen zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das Amtsgericht Limburg – Zweigstelle Hadamar – am 9. Januar 2008 den Beschwerdeführer zu Geldbußen in Höhen von insgesamt 210 €. Der Beschwerdeführer habe sich wegen Tageslenkzeitüberschreitung gemäß den § 8 Abs. 1 Nr. 2b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 bußgeldpflichtig gemacht.

Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sei nicht geboten, weil die von der Verteidigung als entscheidungserheblich angesprochene Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 3 FPersG bereits obergerichtlich entschieden worden sei. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei nicht gegeben, weil das angefochtene Urteil nicht rechtsfehlerhaft sei.

3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 Abs. 3 FPersG. In der Zeit vom 11. April 2007 bis 14. Juli 2007 hätten die Taten nicht geahndet werden können. Es sei verfassungswidrig, wenn § 8 Abs. 3 FPersG die während des Zwischenzeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu einer ahndenden Tat mache. Es gehe hier nicht um das “wie lange” der Strafverfolgung, sondern um einen (Wieder-)“Beginn” der Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine Verurteilung zudem ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die Betroffenen, die in dem Zwischenzeitraum freigesprochen worden seien.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG wird durch die Regelung nicht verletzt.

Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist. Das Rückwirkungsverbot gilt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 38, 348 ≪371 f.≫; 41, 314 ≪319≫; 81, 132 ≪135≫; 87, 363 ≪391≫). Art. 103 Abs. 2 GG verbietet nach seinem Wortlaut die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters, besagt aber nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsgemäßer Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt werden darf, äußert sich also nur über das “von wann an”, nicht jedoch über das “wie lange” der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 81, 132 ≪135≫). Dies entspricht auch seinem Zweck, nämlich zu verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft war, so dass dem Täter die Strafandrohung nicht bekannt sein konnte (vgl. BVerfGE 25, 269 ≪284 f.≫; 81, 132 ≪135≫). Der Einzelne soll von vornherein wissen, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe droht. Dass eine Tat nach ihrer Begehung vorübergehend nicht mit Strafe bedroht war, betrifft daher das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 81, 132 ≪135≫).

Eine gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende rückwirkende Anwendung von Bußgeldvorschriften zuungunsten des Beschwerdeführers wird durch § 8 Abs. 3 FPersG danach nicht bestimmt. § 8 Abs. 3 FPersG schließt das Prinzip der Meistbegünstigung gemäß § 4 Abs. 3 OWiG aus und setzt an dessen Stelle zugleich die Bestimmung, dass für die Sanktionierung der Taten das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich sein soll. Das Prinzip der Meistbegünstigung in § 4 Abs. 3 OWiG ist dabei – ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB – nicht wegen Art. 103 Abs. 2 GG geboten (vgl. BVerfGE 81, 132 ≪136 f.≫; König, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 4 Rn. 4; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 2 Rn. 16), so dass sein Ausschluss durch § 8 Abs. 3 FPersG keinen Verfassungsverstoß begründen kann. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf die in der von ihm angeführten Literatur dargestellte Reichweite des § 2 Abs. 3 StGB berufen. Im Übrigen lässt § 8 Abs. 3 FPersG sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert. Die Regelung bewirkt weder eine Strafschärfung noch eine neue Strafbegründung, sondern lediglich, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11. April 2007 und dem 13. Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen wird. Das steht nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht in Widerspruch zu Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – IV-2 Ss (OWi) 83/07 –, NJW 2008, S. 930 ≪931≫; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 Ss OWi 1265/07 –, DAR 2008, S. 99 ≪100≫; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – Ss OWi 557/07 –, DAR 2008, S. 153; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2009 – 2 Ss Bs 6/08 –, NZV 2008, S. 311 ≪312≫).

2. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, weil er gegenüber anderen Betroffenen, über deren Verfahren während des Zwischenzeitraums durch Freispruch entschieden wurde, schlechter gestellt sei.

Die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führende Derogation des § 4 Abs. 3 OWiG durch § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl der Parameter überlassen, die für dieselben oder für unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im Rechtssinne also “gleiche” und “ungleiche” Sachverhalte schaffen. Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich erscheinen (vgl. BVerfGE 75, 108 ≪157≫; 78, 249 ≪287≫; BVerfGK 2, 149 ≪163≫). Ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Gesetzentwurf soll mit § 8 Abs. 3 FPersG eine ungerechtfertigte Straflosigkeit vermieden werden (vgl. BTDrucks 16/5238, S. 8), mithin ein gesetzgeberisch nicht gewollter Zustand beseitigt werden. Dies stellt eine ausreichende sachliche Erwägung dar, so dass das Willkürverbot durch den Gesetzgeber nicht verletzt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., NJW 2008, S. 930 ≪931≫).

Der Beschwerdeführer kann auch nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, weil sein Verfahren nicht in dem Zwischenzeitraum der Straflosigkeit entschieden wurde. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die von sämtlichen Beteiligten und den objektiven Umständen bestimmt werden. Mangels einer vergleichbaren Ausgangssituation kann sich der Beschwerdeführer daher nicht darauf berufen, dass die Bußgeldverfahren von anderen Betroffenen in kürzerer Zeit mit dem Ergebnis eines Freispruchs abgehandelt worden seien. Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass das Amtsgericht Limburg die Verhandlung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 3 FPersG bewusst hinausgezögert hätte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 2067474

NJW 2008, 3769

ZAP 2008, 1187

DAR 2009, 78

JuS 2009, 556

DVBl. 2008, 1440

NPA 2010

StRR 2008, 403

StraFo 2008, 465

VRA 2009, 10

VRR 2008, 429

LL 2009, 260

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