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Seine in diesem Zusammenhang begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen erlauben gar den Schluss auf seine Nichteignung mit der Folge, dass ihm - gestützt auf § 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV - die Fahrerlaubnis entzogen (BVerwG VD 1988, 183; VGH Karlsruhe VM 1979, 71) bzw. wegen Eignungszweifeln eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann (OVG Münster, NZV 1997, 495). Vor allem drohen ihm - das gilt namentlich bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz - gewerberechtliche Maßnahmen (OVG Hamburg DAR 1970, 335).
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