Rz. 3

Für Ehesachen besteht gem. § 122 FamFG Ziffern 1 bis 6 eine sehr detaillierte Zuständigkeitsregelung; Ausgangspunkt ist § 122 Nr. 1, wonach örtlich zuständig das Familiengericht ist, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist in einem solchen Verfahren der eine der Ehegatten in den Bezirk eines anderen Gerichts verzogen, lässt dies die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gewohnt haben, nicht entfallen. Familiengerichte bestehen ausschließlich bei den AG.

Für die übrigen Familiensachen gelten die §§ 266 ff. FamFG.

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