Rz. 13

Auf Antrag können folgende Bereiche durch einstweilige Anordnungen vorläufig geregelt werden:

die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind,
der persönliche Umgang eines Elternteils mit dem gemeinschaftlichen Kind,
Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind und gegenüber dem Ehegatten,
das Getrenntleben der Ehegatten,
die Benutzung der ehelichen Wohnung und Haushaltssachen,
die Herausgabe oder Benutzung von zum persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen des Ehegatten oder von Kindern,
die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes,
die Verpflichtung zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.

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