Rz. 13
Auf Antrag können folgende Bereiche durch einstweilige Anordnungen vorläufig geregelt werden:
▪ | die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, |
▪ | der persönliche Umgang eines Elternteils mit dem gemeinschaftlichen Kind, |
▪ | Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
▪ | die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind und gegenüber dem Ehegatten, |
▪ | das Getrenntleben der Ehegatten, |
▪ | die Benutzung der ehelichen Wohnung und Haushaltssachen, |
▪ | die Herausgabe oder Benutzung von zum persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen des Ehegatten oder von Kindern, |
▪ | die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, |
▪ | die Verpflichtung zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen. |
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