Rz. 8

War der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so ist eine gesonderte Angelegenheit gegeben, in der die Gebühren nach Nrn. 3329, 3332 VV ausgelöst werden.

 

Beispiel 1: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ohne Termin

Der Beklagte wird vom Landgericht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR verurteilt. Er legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt des Klägers, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergeht der beantragte Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

 
I. Berufungsverfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.528,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.694,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   511,86 EUR
Gesamt   3.205,86 EUR
II. Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 327,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   62,13 EUR
Gesamt   389,13 EUR
 

Rz. 9

 

Beispiel 2: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung mit Termin

Der Beklagte wird vor dem Landgericht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR verurteilt. Er legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt des Klägers, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.

Jetzt entsteht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV.

 
I. Berufungsverfahren
  Wie Beispiel 1.
II. Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
 

Rz. 10

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV oder eine Erhöhung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG in Betracht.

 

Beispiel 3: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung, mehrere Auftraggeber – derselbe Gegenstand

Zwei Kläger klagen vor dem Landgericht als Gesamtgläubiger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR. Das Landgericht gibt der Klage statt. Der Beklagte legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt der Kläger, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.

Sowohl die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV als auch die der Nr. 3329 VV erhöhen sich nach Nr. 1008 VV um 0,3.

 
I. Berufungsverfahren
1. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 1008 VV   1.814,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.980,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   566,30 EUR
Gesamt   3.546,80 EUR
II. Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3329, 1008 VV   491,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
 

Rz. 11

Liegen dem Verfahren zwar mehrere Auftraggeber, aber verschiedene Gegenstände zu Grunde, werden die Werte nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG addiert. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV tritt dann nicht ein.

 

Beispiel 4: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung, mehrere Auftraggeber – verschiedene Gegenstände

Zwei Kläger klagen vor dem Landgericht auf Zahlung ihres Pflichtteils von jeweils 20.000,00 EUR. Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte legt Berufung ein, soweit er zu einer höheren Zahlung als jeweils 5.000,00 EUR verurteilt worden ist. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt der Kläger, das landgerichtliche Urteil in Höhe der nicht angefochtenen 2 x 5.000,00 EUR, also in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.

Eine Erhöhung kommt nicht in Betracht, da dem Verfahren nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Die Gebühren entstehen jeweils aus den Gesamtwerten der einzelnen Pflichtteilsansprüche, abzurechnen ist wie im Beispiel 2.

 

Rz. 12

Denkbar ist auch eine Einigungsgebühr, die sich dann nach Nr. 1004 VV richtet, da die Tätigkeit im...

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