Rz. 17

Umstritten ist, ob eine Begrenzung der Gebührenhöhe nach § 15 Abs. 3 vorzunehmen ist.

 

Beispiel:[10] Der Beklagte wird zur Zahlung von 40.000 EUR verurteilt. Hiergegen legt er Berufung ein, soweit er zur Zahlung eines höheren Betrages als 10.000 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt des Klägers beantragt daraufhin auftragsgemäß die Zurückweisung der Berufung. Darüber hinaus beantragt er, das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 10.000 EUR ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

 

Rz. 18

Für das Berufungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr aus dem Wert von 30.000 EUR. Für den Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung erhält er eine weitere 0,5-Gebühr nach VV 3329 aus dem Wert von 10.000 EUR. Nach der Auffassung von Hansens[11] ist das Aufkommen beider Gebühren nach § 15 Abs. 3 (vormals: § 13 Abs. 3 BRAGO) zu beschränken.[12] Der Anwalt soll danach höchstens eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert erhalten dürfen:

 
 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 30.000 EUR)
1.528,00 EUR  
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3329

(Wert: 10.000 EUR)
307,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als

1,6 aus 40.000 EUR
  1.787,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.807,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   343,37 EUR
Gesamt   2.150,57 EUR
 

Rz. 19

Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 setzt voraus, dass mehrere Gebühren in derselben Angelegenheit angefallen sind. Hieran fehlt es bereits, da der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens geworden ist. Daher handelt es sich um eine selbstständige Angelegenheit, so dass § 15 Abs. 3 nicht anwendbar ist. Im Übrigen widerspricht sich die Gegenauffassung selbst, die einerseits eine gesonderte Kostenentscheidung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung verlangt, um die dort entstandenen Kosten gesondert festsetzen zu können (siehe Rdn 29), andererseits jedoch nach § 15 Abs. 3 eine einheitliche Gebühr berechnen will. Wie soll dann noch gesondert festgesetzt werden können?

 

Rz. 20

Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 6 führt nicht zu einer Gebührenreduzierung, da der Anwalt nicht mit einzelnen Handlungen in derselben Angelegenheit beauftragt ist. Dem Anwalt bleiben also beide Gebühren in voller Höhe erhalten, so dass wie folgt zu rechnen ist:

 

I. Berufungsverfahren

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 30.000 EUR)
  1.528,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.548,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   294,12 EUR
Gesamt   1.842,12 EUR

II. Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3329

(Wert: 10.000 EUR)
  307,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 327,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   62,13 EUR
Gesamt   389,13 EUR
Gesamt I. + II.   2.231,25 EUR
[10] Nach Hansens, § 49 Rn 11.
[11] Hansens, § 49 Rn 11.
[12] Ebenso auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3329 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge