Rz. 62

Die regelmäßige Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig (§ 5 JArbSchG). Ab einem Alter von 13 Jahren ist mit Einwilligung des Sorgeberechtigten eine leichte und für diese geeignete Beschäftigung zulässig, maximal zwei Stunden am Tag bzw. drei Stunden im Familienbetrieb der Landwirtschaft. Unter welchen weiteren Voraussetzungen dies der Fall ist, regelt § 5 Abs. 3 JArbSchG. Darüber hinaus präzisiert die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) die grundsätzlichen Regelungen des JArbSchG weiter. Die zulässigen Beschäftigungen von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen werden dort aufgelistet (§ 2 KindArbSchV). Verboten sind Beschäftigungen in der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme des Austragens von Zeitungen u.Ä. Der dortige Katalog der zugelassenen Arbeiten ist abschließend. Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde, das Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht.

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