Rz. 59

Das JArbSchG enthält umfangreiche Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen (§§ 32 bis 46 ArbSchG). Dies beginnt mit einer Erstuntersuchung, die Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme ist. Nach einem Jahr hat sich der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, die dann nicht älter als drei Monate sein darf. Legt der Jugendliche innerhalb von 14 Monaten trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitgebers diese Bescheinigung nicht vor, darf er nicht weiterbeschäftigt werden.

 

Rz. 60

Danach sind weitere Nachuntersuchungen im Jahresrhythmus erforderlich. Beim Arbeitgeberwechsel ist die Vorlage der Bescheinigungen für Erst- und Nachuntersuchung ebenfalls erforderlich. Aus dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag ergibt sich eine privatrechtliche Pflicht des Jugendlichen, sich untersuchen zu lassen und die erforderlichen Bescheinigungen vorzulegen. Eine Weigerung kann eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB begründen (ErfK/Schlachter, a.a.O., Rn 1 zu § 32 JArbSchG).

 

Rz. 61

Die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen ist im JArbSchG und in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungs-Verordnung geregelt, die ArbMedVV ist hierbei nicht anzuwenden. Das JArbSchG regelt den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung, die der Arbeitgeber bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufzubewahren hat. Aufsichtsbehörde und BG haben ein Einsichtsrecht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist sie dem Jugendlichen auszuhändigen. Der Jugendliche ist für die Durchführung der Untersuchungen ohne Entgeltausfall freizustellen. Die eigentlichen Untersuchungskosten trägt das Land.

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