Rz. 5

BGH, Beschl. v. 8.5.2019 – XII ZB 520/18[4]

Zitat

Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an BGH v. 28.11.2012 – XII ZB 235/09, FamRZ 2013, 370).

BGH, Beschl. v. 17.4.2019 – XII ZB 546/18[5]

Zitat

Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an BGH v. 7.3.2012 – XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und v. 27.10.2010 – XII ZB 113/10, FamRZ 2011, 29).

 

Rz. 6

Die Einlegung eines Rechtsmittels bedingt durch Verfahrenskostenhilfebewilligung ist unzulässig. Eine Deutung, dass der Schriftsatz nur als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt war, kommt nur dann in Betracht, wenn sich entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit derartiges ergibt.[6]

 

Rz. 7

BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 172/18[7]

Zitat

Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an BGH v. 8.5.2013 – XII ZB 624/12, FamRZ 2013, 1214).

 

Rz. 8

Zulässig ist die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Rechtsmittel. Ein solcher Antrag führt dazu, dass nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt (nachgeholt) werden muss, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Formalien (Ort der Einlegung, Form, ggf. Begründung) zu wahren sind.

 

Rz. 9

 

Praxistipp:

Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll (§ 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

 

Rz. 10

Die weitere Möglichkeit besteht darin, das Rechtsmittel uneingeschränkt einzulegen und für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch fallen jedoch bereits die Kosten des Rechtsmittels an, die der Rechtsmittelführer im Falle der Verweigerung der VKH zu tragen hat.

[5] BGH FamRZ 2019, 1155.
[7] BGH FamRZ 2020, 1855.

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