Rz. 27

Eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherungen hat zur Abrundung, und wegen der Bedeutung der Sache für die Kunden, insbesondere im beruflichen Bereich, den Daten-Rechtsschutz in ihr Leistungspaket aufgenommen.

 

Rz. 28

Der Daten-Rechtsschutz umfasst im Regelfall die Abwehr von Ansprüchen betroffener Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Personen nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung nach den §§ 19, 19a und 20 BDSG.

Soweit Schadenersatzansprüche nach § 7 BDSG durch den Betroffenen geltend gemacht werden können, ist hierfür der Schadenersatz-Rechtsschutz einschlägig.

Versichert ist zudem die Verteidigung der versicherten Personen wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 BDSG und wegen einer Straftat nach § 44 BDSG. Wird der Betroffene angeklagt wegen der Begehung einer Straftat nach § 44 BDSG, so entfällt der Rechtsschutz, wenn der Angeklagte wegen dieser Straftat verurteilt wird. Durch den Versicherer vorgeleistete Zahlungen hat der Versicherte dann an diesen zurückzuzahlen. Da es sich bei der Bestimmung des § 44 BDSG um ein nur vorsätzlich begehbares Vergehen handelt, ist aufgrund der üblichen Bestimmungen zum Straf-Rechtsschutz Rechtsschutz nicht vorgesehen. Bei Daten-Rechtsschutz wird Rechtsschutz zunächst zugesagt. Er bleibt bestehen, wenn es zu einer Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch kommt. Wobei beim Freispruch auf den Angeklagten keine Kosten zukommen, da die Staatskasse diese tragen muss.

 

Rz. 29

Auch hier kann es unterschiedliche Ausgestaltungen des Daten-Rechtsschutzes am Markt geben. Im Schadenfall sollten auf alle Fälle die dem Rechtsschutzvertrag zugrunde liegenden Unternehmens-Bedingungen eingehend geprüft werden.

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