Rz. 26

Muster 24.9: Mediationsklausel

 

Muster 24.9: Mediationsklausel

Jeder Konflikt- und/oder Streitpunkt, der zwischen den Vertragsparteien in Erfüllung dieses Vertrages entsteht und nicht untereinander gelöst werden kann, soll entsprechend nachfolgender Regelungen zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Mediation beigelegt werden, die von maximal zwei Mediatoren durchgeführt werden soll.

Die Parteien werden sich auf bis zu zwei unabhängige und fachlich qualifizierte Mediatoren gemeinsam verständigen, der/die innerhalb von zwei Wochen ein Vorgespräch mit den Parteien abstimmen soll/sollen. Jede Partei ist auch berechtigt, selbst einen Mediator zu kontaktieren, der sich dann mit der anderen Partei zwecks Vermittlung eines ersten vorbereitenden Gesprächs in Verbindung setzt.

Ist eine Einigung über eine oder beide Personen des Mediators nicht möglich, lassen sich die Parteien zwei Mediatoren von der Zentrale für Mediation, Köln, vorschlagen, die die Mediation gemeinsam führen.

Die Parteien verpflichten sich, an dem Vorgespräch persönlich teilzunehmen. Der Mediator/die Mediatoren wird/werden dabei mit den Parteien die Einleitung der Mediation abklären. Bei Überstimmung werden die Beteiligten eine Durchführungsvereinbarung zur Mediation abschließen sowie Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer der Mediation regeln. Honorar und Kosten der Mediation tragen die Parteien in der Regel zu gleichen Anteilen, es sei denn, dass sich die Parteien im Rahmen der Mediation auf eine andere Verteilung verständigen.

Die Parteien erscheinen zu den Mediationsgesprächen persönlich, für jede Partei kann ein anwaltlicher Berater zusätzlich teilnehmen.

Bei erfolgreicher Mediation werden die Parteien eine verbindliche Mediationsvereinbarung abschließen. Der/die Mediator(en) sowie jede Partei sind berechtigt, die Mediation vorzeitig zu beenden. Ist die Mediation gescheitert, wird der/die Mediator(en) dies auf Antrag einer Partei in einem Protokoll festhalten.

Die Parteien vereinbaren, während der Mediation aus gleichem Grund keine schiedsgerichtlichen und/oder prozessualen Schritte vor staatlichen Gerichten oder Behörden gegen die andere Partei einzuleiten. Soweit im Konflikt stehende Ansprüche der Verjährung oder vertraglichen Ausschlussfristen unterliegen, stimmen die Vertragsparteien schon jetzt einer Hemmung des Zeitablaufes während der Dauer der Mediation zu.

Erst wenn die Mediation, egal aus welchem Grund, gescheitert ist, soll der Rechtsweg zu den unter _________________________ dieses Vertrages benannten Schiedsgerichten möglich sein.

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