Rz. 10

Im Hinblick auf die abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess ist die Notwendigkeit einer Replik die Regel, sodass es regelmäßig zur entsprechenden Auflage an den Kläger zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung vor der Kammer kommt. Nur dann, wenn der Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen hat, bedarf es keiner Replik. Dies weiß indessen der Vorsitzende bei Auflagenerteilung nicht. Auch hier lässt sich nicht von vornherein eine allgemein gültige Regel aufstellen, ob sich der Vorsitzende bei der Auflage an den Kläger mit einer allgemein gehaltenen Auflage begnügen kann oder ob er die Auflage zu konkretisieren hat. Hier gilt dasjenige, was oben (siehe Rdn 9) zur Auflage an den Beklagten ausgeführt ist. Es ist nicht die Aufgabe des Vorsitzenden, dem Kläger, der die soziale Auswahl bisher nicht gerügt hat, in einer Auflage mitzuteilen, was alles vorgetragen werden müsse, um eine entsprechende Darlegungslast auf der Gegenseite entstehen zu lassen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Vorsitzenden, einer Partei im Rahmen der Auflagenerteilung zu erklären, wie substantiiert ein Bestreiten sein muss, um erheblich zu sein. Erst dann, wenn aus dem Vortrag einer Partei erkennbar wird, auf welche Gründe sie sich zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung etwa beruft und genügt der bisherige Vortrag nicht, kommt eine ergänzende Auflage des Vorsitzenden in Betracht. Hat der Kläger mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beispielsweise nur die Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend gemacht, dann weiß der Vorsitzende, auch wenn der Beklagte vorgetragen hat, nicht, welche Tatsachen der Kläger bestreiten will oder nicht. Erst dann, wenn erkennbar ist, welche Tatsachen der Kläger bestreiten will, kommt eine ergänzende Auflage in Betracht.

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