Rz. 9

Gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, verspätetes Vorbringen gem. § 61a Abs. 5 ArbGG zurückzuweisen, stellt sich die Frage, wie konkret die Auflage des Vorsitzenden zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung sein muss. Während Germelmann[4] die Auffassung vertritt, die Auflage des Vorsitzenden müsse, wenn die Verspätungsfolge des Abs. 5 eintreten solle, konkret gestaltet sein,[5] wird diese Auffassung von anderen Autoren nicht geteilt.[6] Eine für alle Fälle allgemein gültige Regel lässt sich nicht aufstellen. Hat der Beklagte nicht oder nicht ausreichend Stellung genommen, ist die Aufforderung des Vorsitzenden zur Klageerwiderung unter Beweisantritt im Einzelnen binnen einer bestimmten Frist ausreichend, um die Verspätungsfolge des § 61a Abs. 5 ArbGG auslösen zu können.[7] Sind die klärungsbedürftigen Punkte für den Vorsitzenden bei Auflagenerteilung erkennbar, dann muss er dem Beklagten eine präzise Auflage erteilen, wenn die Klageerwiderungsfrist präkludierende Wirkung haben soll. Auch im Rahmen der Vorbereitungsmaßnahmen ist die Grenze zur unstatthaften Amtsermittlung und zur Parteilichkeit stets zu beachten. Jeder eine Seite begünstigende Hinweis erweist sich als belastend für die Gegenseite.[8] Die Aufforderung zur Ergänzung und Erläuterung an eine Partei muss immer einen konkreten Anknüpfungspunkt im bisherigen Vorbringen der Partei haben.[9]

[4] Germelmann u.a., § 61a Rn 13, § 56 Rn 7.
[6] Gift/Baur, E Rn 805; Düwell/Lipke/Ziemann, § 61a Rn 10.
[8] GK-ArbGG/Schütz, § 56 Rn 12.
[9] GK-ArbGG/Dörner, § 56 Rn 12.

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