Rz. 1

Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, §§ 56 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden, § 57 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden, § 57 Abs. 2 ArbGG.

 

Rz. 2

Gem. § 128a ZPO, der wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.[1]

 

Rz. 3

Kündigungsverfahren sind gem. § 61a ArbGG besonders zu fördern. Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen, § 61a Abs. 1 ArbGG. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.

 

Rz. 4

Der Vorsitzende kann dem Kläger zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung eine angemessene Frist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss, § 61a Abs. 4 ArbGG. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf dieser Fristen, so sie wirksam gesetzt sind,[2] vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Fristversäumung zu belehren, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.

 

Rz. 5

Damit die streitige Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, soll der Vorsitzende, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen sowie amtliche Auskünfte einholen und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen sowie Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden, § 56 Abs. 1 ArbGG.

[2] Übersteigerte Anforderungen hat das BAG in der Entscheidung v. 21.5.2019, NZA 2019, 1446, gestellt.

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