Rz. 48

Im Gegensatz zu Softwareüberlassungsverträgen ist es bei SaaS-Verträgen schwierig, diese insolvenzfest zu gestalten, gerade weil keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.[91] Während man bei der Softwaremiete ohne SaaS-Charakter (also mit Installation auf den Systemen des Nutzers oder auch im ASP-Betrieb) durch lange Grundlaufzeiten und der damit verbundenen Einräumung von Nutzungsrechten ein gewisses Maß an Sicherheit schaffen kann, ist dies bei SaaS schon aufgrund der fehlenden Einräumung von Nutzungsrechten nicht möglich. Nach einer Erfüllungsverweigerung durch den Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ist vielmehr die Software für den Kunden nicht mehr nutzbar. Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des SaaS-Modells, bei denen dies umgangen werden könnte, sind nicht vorhanden.[92] In Fällen, in denen der Nutzer daher über eine mögliche Insolvenz hinaus auf die Nutzung der fraglichen Software angewiesen ist, sollte zusätzlich eine Hinterlegungsvereinbarung hinsichtlich des Quellcodes (siehe Rdn 17 ff.) mit entsprechenden Nutzungsrechten getroffen werden.

[91] Vgl. Selk, ITRB 2012, 201.
[92] Näher Selk, ITRB 2012, 201 ff.

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