Rz. 22
▪ | Vor Präambel: Das vorliegende Vertragsmuster stellt eine zweiseitige Vereinbarung zwischen den Parteien des korrespondierenden Softwareüberlassungs- bzw. Softwarepflegevertrags dar, mit der Pflicht des Auftraggebers, die Software bei einem Notar aufzubewahren. Insb. bei Einsatz spezialisierter Escrow-Agenten schließen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig von vornherein dreiseitige Verträge mit dem Verwahrer ab. Vgl. dazu das Vertragsmuster bei Münchener Vertragshdb./Schöler, Muster IV.7. Zu den verschiedenen Gestaltungsformen und Beteiligten an der Softwarehinterlegung vgl. auch Lensdorf, CR 2000, 80, 81 f.; Marly, Rn 1781 ff. | ||||||
▪ | Zu § 1, Überlassung von Quellcode- und Entwicklungsdokumentation, Abs. 2; "Entwicklungsdokumentation": Kommentierung und Entwicklungsdokumentation (soweit gesondert vorhanden, werden zum Programmverständnis benötigt, die Überlassung des unkommentierten Quellcodes reicht regelmäßig nicht (dazu Stiemerling, ITRB 2013, 87; Lensdorf, CR 2000, 80, 84). | ||||||
▪ | Zu § 2, Rechte:
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▪ | Zu § 3, Updates und Upgrades: Ohne die Pflicht, die jeweils aktuellste Version zur Hinterlegung zu überlassen, wäre die Hinterlegungsvereinbarung insgesamt nutzlos, denn eine überholte Altversion nutzt dem Auftraggeber in der Regel nicht (vgl. Lensdorf, CR 2000, 80, 84; Marly, Rn 1781 f.). | ||||||
▪ | Zu § 4, Einsichtnahme:
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▪ | § 5; Vertragsstrafe: Zur Möglichkeit und zu Grenzen der Vereinbarung von Vertragsstrafeklauseln in AGB vgl. einführend Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 33 ff. | ||||||
▪ | § 6; Kündigung:
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