Rz. 16
▪ | Vor § 1: In der Praxis werden freie Mitarbeiter oft auf Zuruf tätig. Durch die Ausgestaltung als Rahmenvertrag sollen die Vertragsbedingungen schriftlich und für die Einzelaufträge verbindlich festgehalten werden, insb. auch um die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber sicherzustellen. Da der genaue Inhalt der Einzelaufträge sowohl für die vertragstypologische Einordnung als auch für den Umfang der Rechtsübertragung von besonderer Bedeutung ist, sollte jedoch stets auch auf eine schriftliche Erteilung des Einzelauftrags geachtet werden. | ||||||
▪ | Zu § 2, Einzelaufträge und deren Durchführung:
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▪ | Zu § 3, Vergütung: Die Vergütung sollte erfolgsabhängig sowie nach Möglichkeit pauschal vereinbart werden. Erfolgt die Abrechnung nach Stunden oder Tagewerken bei gleichzeitiger Integration der Leistungen in ein Gesamtprojekt, droht sonst die Zuordnung als Dienst- oder Arbeitsvertrag (vgl. OLG München CR 1997, 27; LG München I CR 1996, 232). | ||||||
▪ | Zu § 6, Nutzungsrechte:
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▪ | Zu § 8, Sourcecode-Übergabe, Dokumentation, Abs. 1 Lit. b:
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▪ | Zu § 9, Haftung:
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▪ | Zu § 10, Geheimhaltung, Datengeheimnis:
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▪ | Zu § 12, Wettbewerbsverbot: Siehe dazu auch § 4 dieses Buchs, "Arbeitsrecht". | ||||||
▪ | Zu § 13, Vertragsstrafe:
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