Rz. 16

Vor § 1: In der Praxis werden freie Mitarbeiter oft auf Zuruf tätig. Durch die Ausgestaltung als Rahmenvertrag sollen die Vertragsbedingungen schriftlich und für die Einzelaufträge verbindlich festgehalten werden, insb. auch um die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber sicherzustellen. Da der genaue Inhalt der Einzelaufträge sowohl für die vertragstypologische Einordnung als auch für den Umfang der Rechtsübertragung von besonderer Bedeutung ist, sollte jedoch stets auch auf eine schriftliche Erteilung des Einzelauftrags geachtet werden.

Zu § 2, Einzelaufträge und deren Durchführung:

Zu Abs. 2: Aufgrund der §§ 310 Abs. 1, 307 BGB ist bei formularmäßigen Fiktionsklauseln auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen die Wertung des § 308 Nr. 5 BGB zu beachten (BGHZ 101, 365; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 34). Allerdings besteht im Wirtschaftsverkehr ein allgemeines Interesse an der Herbeiführung klarer Verhältnisse, wie sich etwa an der Rechtsprechung zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zeigt; vgl. BAG NJW 2009, 2475. Vgl. dazu im Einzelnen auch zu den Folgen für die Vertragsgestaltung MüKo-BGB/Wurmnest, § 308 Nr. 5 Rn 17.
Zu Abs. 3: Vgl. dazu auch Rdn 9; auch bei freien Mitarbeitern ergeben sich erhebliche Gefahren, wenn diese ohne ausdrückliche Zustimmung Open Source Software in ihre Programmierungen integrieren.
Zu Abs. 6: Würde sich der Auftragnehmer verpflichten, nach Wahl des Auftraggebers an nicht vorhersehbaren auswärtigen Einsatzorten tätig zu werden, wäre eine Tätigkeit für andere Auftraggeber praktisch ausgeschlossen, sodass der Auftragnehmer wirtschaftlich abhängig und damit als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen wäre (vgl. OLG Karlsruhe CR 2002, 643).
Zu § 3, Vergütung: Die Vergütung sollte erfolgsabhängig sowie nach Möglichkeit pauschal vereinbart werden. Erfolgt die Abrechnung nach Stunden oder Tagewerken bei gleichzeitiger Integration der Leistungen in ein Gesamtprojekt, droht sonst die Zuordnung als Dienst- oder Arbeitsvertrag (vgl. OLG München CR 1997, 27; LG München I CR 1996, 232).

Zu § 6, Nutzungsrechte:

Vor Abs. 1: Auf die Ausformulierung der Nutzungsrechtseinräumung ist wegen der Zweckübertragungsregel (vgl. Rdn 3) höchste Sorgfalt zu verwenden.
Zu Abs. 1, "unbekannte Nutzungsarten": Vgl. dazu bereits Rdn 3.
Zu Abs. 2: Ohne ausdrückliche Regelung ist auch in einer umfassenden und ausschließlichen Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse ein Verzicht auf die Urheberbezeichnung nicht enthalten (OLG Hamm CR 2008, 280 f.).

Zu § 8, Sourcecode-Übergabe, Dokumentation, Abs. 1 Lit. b:

Zum Sourcecode: Im laufenden Quelltext wird eine übersichtliche Programmstruktur unter anderem durch eine aussagekräftige Namensgebung und die Einfügung geeigneter Kommentare unterstützt. Eine aussagekräftige Namensgebung wird dadurch erreicht, dass Konstanten, Variablen etc. problembezogene Bezeichner erhalten, so dass der Leser innerhalb des Kontextes auf ihre Bedeutung schließen kann. Eine geeignete Kommentierung kann etwa in der Weise erfolgen, dass die einzelnen Module mit einem aussagekräftigen Modulvorspann beginnen und Funktionsdefinitionen einen Header bekommen, der die Funktion und ihre Aufrufsyntax beschreibt.
Zur Beschreibung der Schnittstellen: Wenn der Auftragnehmer ein in sich abgeschlossenes Computerprogramm erstellen soll (z.B. ein separates Modul), so sollte geprüft werden, ob dem Auftragnehmer nicht weitere Dokumentationstypen abverlangt werden müssen, insb. eine Anwendungsdokumentation und ggf. eine Installationsanleitung.

Zu § 9, Haftung:

Denkbar ist hier auch eine Haftungsbeschränkung; siehe dazu auch § 2 dieses Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (vgl. § 2 Rdn 184, 186). Vielfach werden die Parteien hier auch "Back-to-back"-Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Umfang der Haftung des Auftragnehmers auf den Umfang beschränkt oder erweitert ist, in dem der Auftraggeber seinem Kunden haftet.)
Zudem wird mit Blick auf mögliche Rechte Dritter an den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen vielfach eine umfassende Freistellungsklausel formuliert.

Zu § 10, Geheimhaltung, Datengeheimnis:

Zu Abs. 1: Vgl. dazu Muster "Softwareentwicklungsvertrag" (Rdn 8), § 14 Abs. 1, 3, 4.
Zu Abs. 2: Auch freie Mitarbeiter müssen ggf. auf das Datengeheimnis verpflichtet werden (Gola/Heckmann, § 5 Rn 8) und datenschutzrechtliche Regelungen einhalten. Unter Umständen liegt sogar eine Auftragsverarbeitungssituation vor. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Zu § 12, Wettbewerbsverbot: Siehe dazu auch § 4 dieses Buchs, "Arbeitsrecht".

Zu § 13, Vertragsstrafe:

Zu Satz 1: Je nach Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots § 12 ggf. mit aufnehmen.
Zur Obergrenze der Vertragsstrafe: Vgl. BGH CR 2003, 647 ff. für die Obergrenze derartiger Vertragsstrafen zum Bauvertrag (m. Anm. Schneider zur Anwendbarkeit auf IT-Verträge). Nicht geklärt ist hingegen bislang die Frage, ob und, wenn ja, welche Obergrenzen für die pro Tag z...

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