Rz. 53

Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkvertragliche, im zweiten eher dienstvertragliche Elemente auf.[94] Der Softwarepflegevertrag stellt dabei ein Dauerschuldverhältnis dar. Dies hat u.a. Bedeutung für die Vertragsbeendigung durch Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.[95]

[94] Dazu Marly, Rn 1041 ff.; zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag BGH NJW 2002, 3323.
[95] Dazu Bartsch, NJW 2002, 1526, 1529. Vgl. auch Marly, Rn 1042.

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