Rz. 53
Der Softwarepflegevertrag ist ein Vertrag sui generis. Je nachdem, ob nach der Parteiabsprache die Pflegeleistungen – wie dies vielfach der Fall ist – erfolgsbezogen ausgestaltet sind oder ob sie sich ausnahmsweise auf die gewissenhafte Durchführung der Maßnahmen beschränken, weist der Softwarepflegevertrag im ersten Falle eher werkvertragliche, im zweiten eher dienstvertragliche Elemente auf.[94] Der Softwarepflegevertrag stellt dabei ein Dauerschuldverhältnis dar. Dies hat u.a. Bedeutung für die Vertragsbeendigung durch Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB.[95]
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