Normenkette

BGB §§ 281, 286, 288, 288 Abs. 1-2, §§ 314, 314 Abs. 2, §§ 387, 389, 627, 631, 633-634, 648a, 649, 649 S. 2; ZPO §§ 302, 302 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 707

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.07.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 30.7.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400.979,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.163,16 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 363.816,11 € jeweils seit dem 23.5.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 44.423,08 € wegen durch 14-tägiger Bauzeitverlängerung entstandener Beschleunigungskosten bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt aus einem vorzeitig beendeten Projektsteuerungsvertrag vom 11.5.2005 über den Bau der A A Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 489.283,34 €.

Der Projektsteuerungsvertrag wurde vor Abschluss der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen von der Beklagten am 20.3.2007 gekündigt. Der Kläger geht davon aus, dass Werkvertragsrecht Anwendung findet und sich die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 631, 649 BGB ergeben. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass Dienstvertragsrecht anwendbar sei mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 627 BGB kündbar gewesen sei; im Übrigen lägen aufgrund eines illoyalem Verhalten des Klägers und weiterer in seiner Sphäre begründeten Umstände auch Gründe für eine außerordentliche Kündigung eines etwaigen Werkvertrages vor. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 59.551,21 € auf. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch ein Vorbehaltsurteil die Beklagte zur Zahlung von 404.806,99 € verurteilt und die Aufrechnung der Beklagten wegen Beschleunigungskosten von 44.423,08 € aufgrund einer 14tägigen Bauzeitverlängerung dem Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliege dem Werkvertragsrecht. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung unter Berücksichtigung der einzelnen von dem Kläger zu erbringenden Leistungen. Die Leistungspflichten seien erfolgsbezogen und die Parteien selbst hätten auf das Werkvertragsrecht verwiesen. Für erbrachte Leistungen stehe dem Kläger gemäß § 631 BGB eine restliche Vergütung von 37.163,16 € zu. Das Honorar für die insgesamt erbrachten Leistungen betrage 533.729,55 €. Wegen nicht erbrachter Teilleistungen seien 5.957,73 € in Abzug zu bringen. Abzüglich der Abschlagszahlungen von 502.500 € ergebe sich die zuerkannte Restforderung. Wegen der nicht erbrachten Leistungen könne der Kläger gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen, die nach dem Zugeständnis des Klägers 10 % des Honorars ausmachten, verlangen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Beklagten hätten bei Kündigungserklärung am 20.3.2007 nicht vorgelegen. Das Schreiben des Klägers vom 9.3.2007 an die Architektenkammer habe dazu gedient, eine Eskalation mit dem von der Beklagten beauftragten Architekten W zu vermeiden, und sei nicht Ausdruck eines illoyalen Verhaltens. Die Behördenkontakte des Klägers und seine Stellungnahme zu dem neuen Organisationsaufbau könnten ebenfalls nicht als ausreichender Kündigungsgrund gewertet werden. Die im April 2007 verfassten Schreiben des Klägers könnten die bereits zuvor ausgesprochene Kündigung nicht rückwirkend begründen. Soweit die Beklagte sich auf eine nicht weitergeleitete Ordnungsverfügung berufe, handele es sich um einen weit zurückliegenden Vorwurf, den die Beklagte schon wegen des Zeitablaufs nicht mehr zur Begründung der vorzeitigen Vertragsbeendigung heranziehen könne. Die übrigen geltend gemachten Gründe der Beklagte seien weder gewichtig im Sinne einer Gefährdung des Vertragszweckes noch habe die Beklagte den Kläger abgemahnt. Die Kündigung vom 20.3.2007 habe das Vertragsverhältnis beendet. Dabei könne letztlich dahin stehen, ob die als auße...

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