aa) Zulässigkeitsschranken

 

Rz. 13

Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden.[10] Der Erblasser konnte lediglich für

im Inland belegenes
unbewegliches Vermögen
deutsches Recht wählen,

Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgenommen, war diese unbeachtlich.[11] Für deutsche Erblasser kam der Wahlmöglichkeit praktisch keine Bedeutung zu, da für sie ohnehin deutsches Erbstatut galt.[12]

[10] Zur Rechtswahl grundsätzlich vgl. Riering, ZEV 1995, 404; Mankowski/Osthaus, DNotZ 1997, 10; Pünder, MittRhNotK 1989, 1; v. Hoffmann/Thorn, § 9 Rn 9 ff.; Krzywon, BWNotZ 1987, 4.
[11] BayObLGZ 1994, 48.
[12] Vgl. Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 3.

bb) Form der Rechtswahl

 

Rz. 14

Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken[13] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[14]

[14] v. Hoffmann/Thorn, § 9 Rn 24.

cc) Folgen einer zulässigen Rechtswahl

(1) Sachnormverweisung

 

Rz. 15

Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht.

(2) Nachlassspaltung

 

Rz. 16

Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverwies.

Entscheidend war dann, was unter den Begriff des "unbeweglichen Vermögens" von Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. fällt. Abzustellen war dabei auf das deutsche Recht.[15] Darunter fielen:

Grundstücke,
deren Bestandteile gemäß §§ 93, 94, 96 BGB,
das Zubehör gemäß §§ 97, 98 BGB,
Wohnungseigentum,
Erbbaurechte und
beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallast, dingliche Vorkaufsrechte[16]).

Dagegen fielen nicht darunter:

Gesellschaftsanteile,[17]
Miterbenanteile[18] oder
Ansprüche aus Grundstückskauf.[19]

Nach Pünder[20] galt folgende Faustregel: Alle im Grundbuch eintragbaren Rechte gehören zum unbeweglichen Vermögen.

 

Rz. 17

Durch eine beschränkte Rechtswahl konnten aber auch "hinkende Rechtsverhältnisse" vermieden werden (Beispiel:[21] Franzose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland wählt für sein in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht).

[15] Grüneberg/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7.
[16] MüKo/Birk, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rn 62 ff.
[17] Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 4.
[18] Umstr., vgl. Krzywon, BWNotZ 1986, 160.
[19] Str. Grüneberg/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 7; a.A. Dörner, DNotZ 1988, 96.
[20] Pünder, MittRhNotK 1989, 3.
[21] Schotten/Schmellenkamp, Rn 300.

dd) Teilrechtswahl

 

Rz. 18

Schließlich wurde von der h.M. auch eine Teilrechtswahl, d.h. dass der Erblasser nur für einzelne Gegenstände seines inländischen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht wählt, für zulässig erachtet.[22]

[22] v. Hoffmann/Thorn, § 9 Rn 20; Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rn 11.

ee) Widerruflichkeit der Rechtswahl

 

Rz. 19

Wählte ein Ausländer für im Inland belegenes Grundeigentum deutsches Erbrecht, so stellte sich die Frage, nach welchem Recht sich der Widerruf dieser Rechtswahl bemaß. In Betracht kam das nach dem Heimatrecht des Erblassers zu ermittelnde Erbstatut oder das gewählte deutsche materielle Recht. Die h.M. stellte für die Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend den Regeln im internationalen Vertragsrecht[23] auf das gewählte Recht ab.[24] Damit richtete sich auch der Widerruf der Rechtswahl nach deutschem Recht und der Erblasser konnte die Rechtswahl jederzeit in einer Form der Verfügung von Todes wegen widerrufen.[25]

[23] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
[24] v. Hoffmann/Thorn, § 9 Rn 24.
[25] Grüneberg/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 8.

ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts

 

Rz. 20

Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[26]

[26] Vgl. dazu eingehend: Mankowski/Osthaus, DNotZ 1997, 10.

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