Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am … in … (Kroatien) verstorbenen F. C. geboren am … in …, zuletzt wohnhaft …. Gegenständlich beschränkter Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahl der Testamentsform kann im Wege der Auslegung der Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB berücksichtig werden, wenn die Testamentsform nach dem materiellen Erbrecht des Heimatrechtes des Erblassers unzulässig ist.

2. Als Indiz für die konkludende Wahl deutschen Rechts kann berücksichtigt werden, dass eine Testament in deutscher Sprache abgefaßt wurde.

3. Der in § 2084 BGB niedergelegte Grundsatz der wohlwollenden Auslegung ist in analoger Anwendung bereits bei der Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die Verfügung bei Anwendung deutschen Erbrechts Bestand hätte, andererseit bei objektiver Bestimmung des Erbstatuts nach Art 25 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.

 

Normenkette

BGB § 2265 ff., §§ 2265, 2267, 2270 Abs. 2; EGBGB Art. 25 Abs. 1-2, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 25.07.2001; Aktenzeichen 2 T 287/00)

AG Montabaur (Aktenzeichen 4 VI 463/99)

 

Tenor

1. Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben der Beteiligten zu 4) die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

3. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 175.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Zwar ist der Beteiligten zu 4) nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts der von ihr mit Schriftsatz vom 9. August 2001 beantragte Erbschein erteilt worden. Insoweit bleibt aber das Rechtsmittel mit dem Ziel, das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen, statthaft (vgl. BayObLGZ 1950/1951, 412, 416; 561, 565 f.; Keidel/Winkler, FG 14. Aufl. § 84 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der Rechtsbeschwerden (§§ 29 Abs. 4, 20 FGG) folgt bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen hat.

 

Entscheidungsgründe

II. In der Sache bleiben die Rechtsmittel indes ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG a.F.; vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Senat die Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse verwehrt. Die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 1999 – 3 W 53/99 – und vom 12. April 2002 – 3 W 289/01 – BayObLGZ 1996, 100, 103; BayObLG NJW 2002, 1506, 1507; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 42; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 12, jew. m.w.N.).

Danach hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 4) „einen auf den inländischen Grundbesitz beschränkten Erbschein als Alleinerbin zu erteilen” und im Übrigen die Erstbeschwerden zurückgewiesen.

1) Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser bestimmt sich, soweit dessen im Inland belegenes unbewegliches Vermögen betroffen ist, nach deutschem Recht. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 EGBGB; die danach wirksam getroffene Rechtswahl führt in dem genannten Umfang zur Maßgeblichkeit der deutschen Sachnormen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorgesehene objektive Anknüpfung tritt als subsidiär zurück (Staudinger/Dörner, BGB 13. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 464, 517).

a) Das Landgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ausgeführt, dass der Erblasser, der sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch im Zeitpunkt seines Todes kroatischer Staatsangehöriger war, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. November 1997 konkludent deutsches Recht gewählt hat (vgl. zur Rechtswahl im gemeinschaftlichen Testament Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 513 m.w.N.). Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BayObLGZ 1995, 366, 372; LG Frankfurt am Main IPRspr. 1997 Nr. 122; Erman/Hohloch, BGB 10. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 17; MüKo/Birk, BGB 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 42; Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 10; Schotten Rpfleger 1991, 181, 187 f.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4), die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenfalls kroatis...

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