Rz. 107

Diesbezüglich fehlt es noch an Judikatur. Man wird wohl differenzieren müssen, ob der ausländische Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftreten soll oder in sonstiger Weise an der Rechtsberatung mitwirkt.[140] Im ersten Fall darf sich der Rechtsanwalt darauf verlassen, dass der Kollege seinen Pflichtenkreis vollständig und mit der notwendigen Sorgfalt übernehmen wird. Nur soweit sich Pflichtverstöße aufdrängen, ist ein Tätigwerden des deutschen Rechtsanwalts (z.B. Hinweis an Mandanten, Abhilfeverlangen etc.) nötig. Im zweiten Fall muss sich der Rechtsanwalt Fehler des ausländischen Kollegen ggf. über § 278 BGB zurechnen lassen.

[140] Vgl. Gruber, MDR 1998, 1400.

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