Rz. 51

Die Reichweite des Erbstatuts wird von Art. 23 EuErbVO bestimmt. Hierunter fällt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Art. 21, 22 EuErbVO.[71] Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO legal definiert:

Zitat

jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;

 

Rz. 52

Durch Art. 23 EuErbVO erfolgt eine weitere Konkretisierung des Umfangs des Erbstatuts anhand eines nicht abschließenden Beispielkatalogs. Demnach unterfallen dem Erbstatut:

a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;
b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;
c) die Erbfähigkeit;
d) die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;
e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und ggf. die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;
f) die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Art. 29 Abs. 2 und 3;
g) die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
h) der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;
i) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und
j) die Teilung des Nachlasses.
 

Rz. 53

Ebenfalls unter das Erbstatut fallen wohl Schenkungen von Todes wegen nach § 2301 BGB[72] und auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.[73]

Die Regelung des § 1371 BGB ist dagegen richtigerweise güterrechtlich zu qualifizieren und unterfällt demnach nicht dem Erbstatut, so dass weiterhin Art. 15 EGBGB (i.d.F. bis 28.1.2019) maßgebend ist. Ebenso handelt es sich bei Adoptionen richtigerweise um eine Vorfrage, welche nach dem das Adoptionsstatut regelnden Art. 22 EGBGB zu bestimmen ist.[74]

[71] BeckOGK/J. Schmidt, Art. 23 EuErbVO Rn 4.
[72] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Teil 1 § 4 Rn 52 f; siehe dazu auch das Vorabentscheidungsersuchen des OGH Wien an den EuGH ZEV 2021, 328.
[73] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Teil 1 § 4 Rn 54.
[74] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Teil 1 § 4 Rn 60.

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