Rz. 48

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Management im Falle seines Ausscheidens aus der Unternehmensleitung auch die eingeräumte Beteiligung auf- bzw. an die Eigentümerfamilie zurückgeben muss. Dies ist zwar nicht zwingend, aber sicherlich der Regelfall und muss durch geeignete Mechanismen abgesichert sein, z.B. durch Kündigungsrechte, Call-Optionen etc.

Insbesondere Call-Optionen zugunsten der Eigentümerfamilie können aber auch dazu genutzt werden, wirtschaftliche Anreize für das Verbleiben im Unternehmen zu schaffen. Im Private-Equity-Bereich ist insofern von "Vesting"[56]-Regelungen die Rede. Hierbei wird der Manager für den Fall, dass er vorzeitig[57] aus dem Unternehmen ausscheidet, verpflichtet, seine Beteiligung zu vordefinierten Konditionen[58] an die Familie zu übertragen.[59]

 

Rz. 49

Ob sich diese Verpflichtung – in steuerlicher Hinsicht – negativ auf das wirtschaftliche Eigentum auswirkt, hängt entscheidend davon ab, ob und inwieweit es in der Macht des Managers liegt, die Ausübung der Option zu verhindern.[60] Denn sobald bzw. soweit die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Beteiligung beim Manager liegen, ist am Bestehen des wirtschaftlichen Eigentums i.d.R. nicht zu zweifeln.[61] Allgemeingültige Regeln zur genauen Ausgestaltung sind allerdings weder in der Rechtsprechung noch in den Verlautbarungen der Finanzverwaltung auszumachen.[62] Es kommt daher stets auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles an.[63]

[56] Englischer Begriff für "Unverfallbarkeit".
[57] Was das bedeutet, ist im Einzelfall zu definieren (z.B. Vertragslaufzeit, bestimmte Altersgrenze, bestimmtes Projekt im Unternehmen etc.).
[58] Diese hängen zumeist auch von der Ursache des Ausscheidens ab und unterscheiden oftmals zwischen sog. good und bad leavers.
[59] Zur zivilrechtlichen Zulässigkeit solcher Call-Optionen vgl. BGH BB 2005, 2430 = NZG 2005, 968; Hohaus/Weber, BB 2006, 2089 f. m.w.N.
[60] Hohaus/Inhester, DStR 2003, 1765, 1767. Daneben kommt es darauf an, ob – wie im Regelfall – das Entgelt für die Anteile unter oder über dem Verkehrswert im jeweiligen Übertragungszeitpunkt liegt.
[62] Wegen des Versuchs einer Einordnung vgl. z.B. Peetz, GmbHR 2005, 532 ff.
[63] BFH v. 4.10.2016 – IX R 43/15, DStR 2017, 247; vgl. auch Hohaus/Inhester, DStR 2003, 1765, 1767; in der Praxis werden oftmals die steuerrechtlichen Risiken durch die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) beim Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (Arbeitgeber) minimiert; Hohaus, BB 2005, 1291, 1293.

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