Rz. 56
In steuerlicher Hinsicht stellen sich bei Optionsprogrammen ähnliche Probleme wie bei der anfänglichen verbilligten Einräumung einer Beteiligung. Denn wenn – und dies ist regelmäßig zu unterstellen[83] – der Preisnachlass als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz des Managements anzusehen ist, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG vor.[84] Entscheidende Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Frage zu, wann der aus dem Optionsrecht resultierende geldwerte Vorteil als zugeflossen gilt, wann also die Besteuerung stattfindet und welcher Wert hierbei anzusetzen ist. Nach anfänglichen Unsicherheiten und unterschiedlichen Auffassungen in Finanzverwaltung, Schrifttum und Rechtsprechung[85] ist diese Frage durch die BFH-Urteile vom 24.1.2001 sowie 20.6.2001 entschieden.[86] Maßgeblich ist die sog. Endbesteuerung, der zufolge ein Zufluss im Zeitpunkt der Optionsausübung[87] anzunehmen ist. Der geldwerte Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert zum Ausübungszeitpunkt und dem strike price.[88]
Rz. 57
Eine Besteuerung bei Optionsgewährung (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nur in Betracht, wenn die Option frei handelbar und nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.[89] Diese Ausgestaltung scheidet bei Familienunternehmen aber regelmäßig aus.
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