Rz. 56

In steuerlicher Hinsicht stellen sich bei Optionsprogrammen ähnliche Probleme wie bei der anfänglichen verbilligten Einräumung einer Beteiligung. Denn wenn – und dies ist regelmäßig zu unterstellen[83] – der Preisnachlass als Gegenleistung für den Arbeitseinsatz des Managements anzusehen ist, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG vor.[84] Entscheidende Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Frage zu, wann der aus dem Optionsrecht resultierende geldwerte Vorteil als zugeflossen gilt, wann also die Besteuerung stattfindet und welcher Wert hierbei anzusetzen ist. Nach anfänglichen Unsicherheiten und unterschiedlichen Auffassungen in Finanzverwaltung, Schrifttum und Rechtsprechung[85] ist diese Frage durch die BFH-Urteile vom 24.1.2001 sowie 20.6.2001 entschieden.[86] Maßgeblich ist die sog. Endbesteuerung, der zufolge ein Zufluss im Zeitpunkt der Optionsausübung[87] anzunehmen ist. Der geldwerte Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem Verkehrswert zum Ausübungszeitpunkt und dem strike price.[88]

 

Rz. 57

Eine Besteuerung bei Optionsgewährung (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nur in Betracht, wenn die Option frei handelbar und nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.[89] Diese Ausgestaltung scheidet bei Familienunternehmen aber regelmäßig aus.

[83] A.A. noch Portner, DStR 1997, 786, 788, die die Zielsetzung der die Option beschließenden Aktionäre für maßgeblich hält und auf dieser Grundlage das Vorliegen zusätzlichen Entgelts für die Arbeitsleistung ablehnt.
[84] Dies gilt auch dann, wenn die Anteile nicht durch das Zielunternehmen (Arbeitgeber) selbst gewährt werden, sondern durch einen Dritten (Finanzinvestor), soweit aus der Sicht des Begünstigten (Management) eine innere Veranlassung durch das Dienstverhältnis anzunehmen ist; vgl. BFH BFH/NV 2005, 1796; BFH BStBl II 2001, 509; FG Bremen, Haufe-Index 1325950 ("Früchte der Arbeit"); vgl. auch Hohaus, BB 2005, 1291, 1294; Simons/Knoll/Portner, DB 2002, 2070; Hohaus/Weber, BB 2008, 2358 ff.; Bloß, GmbHR 2016, 104, 108; Stenzel, DStR 2018, 139, 141 m.w.N.; vgl. auch Schmidt/Krüger, EStG § 19 Rn 100 "Ankaufrecht" m.w.N.
[85] Vgl. von Braunschweig, DB 1998, 1831, 1835 m.w.N.; umfassende Darstellung auch bei Kessler/Strnad, BB 2000, 641 ff.
[86] BFH v. 24.1.2001 – I R 119/98, BStBl II 2001, 509 = DB 2001, 1173 und BFH v. 20.6.2001 – VI R 105/99, BStBl II 2001, 689 = DB 2001, 1861; vgl. auch BMF-Schreiben v. 10.3.2003, DStR 2003, 509; für die Endbesteuerung auch bereits: BFH BStBl II 1999, 684; vgl. auch BFH v. 18.9.2012 – VI R 90/10, BB 2013, 550.
[87] BMF-Schreiben DStR 2003, 509; Koch-Schulte, DB 2015, 2167, 2168; a.A.: Fritsche/Bäumler, DStR 2003, 1005, 1009, die den Zeitpunkt der Einbuchung beim Empfänger für maßgeblich halten.
[88] Auch Basispreis genannt, vgl. BFH v. 24.1.2001 – I R 100/98, BStBl II 2001, 509 = DB 2001, 1173 und BFH BStBl II 2001, 689 = DB 2001, 1861; ebenso: Neyer, BB 1999, 130 (135); Haas/Pötschan, DStR 2000, 2018, 2020; Simons/Knoll/Portner, DB 2002, 2070; a.A.: Portner, Besteuerung von Stock Options- Zeitpunkt der Bewertung des Sachbezugs, DB 2002, 235; vgl. auch Schmidt/Krüger, EStG, § 19 Rn 100 "Ankaufrecht" m.w.N.
[89] Kessler/Strnad, BB 2000, 641.

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