Rz. 58

Vollkommen ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Managements kommen virtuelle Beteiligungen (sog. Phantom-Shares oder Stock-Appreciation-Rights) aus. Es handelt sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Management und Gesellschaft, durch die das Management wirtschaftlich so gestellt wird, als ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestünde. Anders als bei direkten oder indirekten Beteiligungen wird auf diese Weise in die Eigentümer- bzw. Gesellschafterposition der Eigentümerfamilie nicht eingegriffen. Die Verpflichtungen aus der virtuellen Beteiligung des Managements treffen nur das Unternehmen/die Gesellschaft selbst. Mit Hilfe virtueller Beteiligungen können für das Management dieselben wirtschaftlichen Anreize gesetzt bzw. dargestellt werden wie mit echten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen oder Optionsprogrammen. Grundsätzlich ist die virtuelle Beteiligung enger mit dem Optionsprogramm verwandt, weil in beiden Fällen ein Eigenkapitaleinsatz des Managements nicht erforderlich ist. Dies führt gleichzeitig dazu, dass ein echtes Verlustrisiko nicht besteht.

 

Rz. 59

Um den angestrebten Zweck zu erreichen, muss die Vereinbarung über die virtuelle Beteiligung des Managements dieselben umfassenden Regelungen enthalten wie dies auch bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen erforderlich wäre. Darüber hinaus muss klar und eindeutig geregelt werden, unter welchen Umständen und auf welche Weise die virtuelle Beteiligung in einen Zahlungsanspruch umgemünzt werden kann und wie sich in diesem Fall der Auszahlungsanspruch berechnet. Dabei ist zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine tatsächliche Anschaffung der Anteile nie stattgefunden hat, demzufolge auch ein Entgelt für diese virtuelle Beteiligung nicht gezahlt wurde. Zum anderen wird die Fälligkeit der virtuellen Beteiligung im Regelfall nicht durch einen Verkauf des Unternehmens ausgelöst, so dass auch die Entwicklung des Unternehmenswerts bzw. des Werts der relevanten virtuellen Beteiligung abstrakt zu regeln ist. Schließlich sind Absprachen zur Fälligkeit zu vereinbaren.

 

Rz. 60

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht stellt sich dieses Modell als vergleichsweise einfach (und prinzipiell auch günstig) dar: Die Zahlungsansprüche, die dem Management aus der Auflösung seiner virtuellen Beteiligung zustehen, stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) dar, die erst bei Zufluss zu versteuern sind. Aus Sicht des Unternehmens handelt es sich gleichzeitig Personalaufwendungen, die sich entsprechend steuermindernd auswirken.

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