Rz. 254

Zwar kann das Nachlassgericht keine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erlassen, den Erbschein einzuziehen, weil es keine vorläufige Maßnahme wäre. Allerdings ist es möglich, dem Scheinerben bestimmte Handlungen zu untersagen oder ihm aufzugeben, den Erbschein bis zum Verfahrensabschluss zu den Nachlassakten zu geben, § 49 Abs. 2 FamFG.[201]

 

Rz. 255

Andererseits kann der wahre Erbe gegen den Scheinerben mit einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Prozessgericht vorgehen, §§ 935 ff. ZPO. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2362 Abs. 1 BGB, wonach der Erbe die Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht verlangen kann. Der Verfügungsgrund folgt aus dem Bedürfnis, den Scheinerben daran zu hindern, auf Grundlage des Erbscheins über das Nachlassvermögen zu verfügen.[202]

[202] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 353 Rn 4.

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