Rz. 277

Soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Mitgliedstaat der EuErbVO nicht feststellbar ist, kommt Art. 10 EuErbVO als subsidiäre Zuständigkeitsregel zur Anwendung.

Ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes besaß. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuständigkeit gegeben, wenn der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Warum in diesem Fall nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abgestellt werden soll, sondern auf den manchmal von Zufällen geprägten Zeitpunkt des Erbscheinantrags, bleibt unklar.

Lässt sich auch damit keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts begründen, soll es jedenfalls für die Erteilung eines Erbscheins für in Deutschland belegenes Nachlassvermögen zuständig sein.

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