Rz. 86

Bei behebbaren Mängeln hat das Nachlassgericht in analoger Anwendung von § 18 GBO eine Zwischenverfügung zu erlassen. Sind die Mängel nicht behebbar, ist der Antrag sofort zurückzuweisen.

Verweigert bspw. beim Berliner Testament ein Abkömmling bei der Stellung des Erbscheinsantrags nach dem zuletzt verstorbenen Elternteil grundlos eine durch Zwischenverfügung angeforderte eidesstattliche Versicherung, dass keiner der Schlusserben den Pflichtteil auf den Tod des erstverstorbenen Elternteils verlangt und damit gegen die Pflichtteilsstrafklausel des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern verstoßen hat, kann dies zur Abweisung des Erbscheinsantrags führen.[69]

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