Rz. 216

Folgt der Erbfall deutschem Erbrecht und ist das Nachlassvermögen des Erblassers nicht nur in Deutschland belegen, kann der Erbschein auf den in Deutschland belegenen Teil beschränkt werden, § 2353 BGB i.V.m. § 352c FamFG. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn der Erbe Kosten sparen möchte, weil die Kosten für den gegenständlich beschränkten Erbschein auch nur aus dem in Deutschland belegenen Nachlassvermögen berechnet werden. Für den Fall der Beschränkung enthält der Erbschein einen territorialen Geltungsvermerk.

Voraussetzung des Erlasses eines gegenständlich beschränkten Erbscheins ist, dass das deutsche Nachlassgericht international zuständig ist. Zur internationalen Zuständigkeit siehe Rdn 266.

 

Rz. 217

Folgt der Erbfall einem ausländischen Erbstatut, erteilt das Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein für das weltweite Nachlassvermögen, der das angewandte Erbstatut explizit auszuweisen hat.[183] Der Fremdrechtserbschein kann auch auf das inländische Nachlassvermögen gegenständlich beschränkt werden.

Formulierungsbeispiel für einen entsprechenden Antrag zu einem Fremdrechtserbschein:

 

Formulierungsbeispiel: Fremdrechtserbschein

Unter Beschränkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände wird bezeugt, dass Max Meier in Anwendung schwedischen Erbrechts von Marion Müller allein beerbt wurde.

 

Rz. 218

Tritt Nachlassspaltung ein, weil das Nachlassvermögen teilweise nach deutschem und teilweise nach ausländischem Recht von Todes wegen auf den Erben übergeht, hat der Erbschein bei weltweiter Geltung als gemischter Erbschein die anzuwendenden Erbstatute anzuführen. Kennt die ausländische Rechtsordnung das Noterbenrecht, ist der Noterbe als Miterbe in den Erbschein aufzunehmen. Ein Erbschein kann auch vor Abschluss des Herabsetzungsverfahrens, also auch vor rechtskräftiger Feststellung des Noterbenrechts, erteilt werden, soweit der Erbe nur beantragt, den freien Teil des Erbes auszuweisen.[184]

 

Rz. 219

Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, ist dies entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein anzugeben, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen.[185]

[185] BGH, Urt. v. 3.101962 – V ZR 212/60, NJW 1963, 46; Gruber, Rpfleger 2000, 250, 255 m.w.N.

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