Rz. 10

War der Erblasser an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, muss der Inhaberwechsel auf den Erben zur Eintragung in das Handelsregister nach §§ 31, 29 HGB angemeldet werden. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB verlangt für den Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer öffentlichen Urkunde. Der eingetretene Erbe hat sein Erbrecht bei der Registerberichtigung durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift nachzuweisen. Verbleiben Zweifel an der testamentarischen Erbenstellung, kann das Registergericht auf der Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses bestehen.[7] Zum Handelsregisterberichtigungsverfahren siehe § 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge