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Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt die Erteilung eines Erbscheins dem Richter vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Der Rechtspfleger ist zuständig, wenn der Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden soll und die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Betracht kommt, §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG.

§ 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 RPflG befähigt den Richter, die Erteilung eines Erbscheins auf einen Rechtspfleger zu übertragen, wenn trotz des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich und deutsches Recht anzuwenden ist.

Da in den überwiegenden Erbfällen die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, werden die meisten Erbscheine von Rechtspflegern erteilt.

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