Rz. 262

Gegen den Beschluss über die Einziehung des Erbscheins sind die sofortige Beschwerde und ggf. die Rechtsbeschwerde statthaft mit dem Ziel, dass der Einziehungsbeschluss aufgehoben wird.

 

Rz. 263

Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 FamFG jeder, der am Fortbestand des Erbscheins ein rechtliches Interesse hat, also jeder Antragsberechtigte für einen gleichlautenden Erbschein, auch wenn er den eingezogenen Erbschein nicht selbst beantragt hatte.[203]

 

Rz. 264

Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbschein noch nicht eingezogen wurde, weil ein bereits eingezogener Erbschein kraft Gesetzes kraftlos ist, § 2361 S. 2 BGB. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom Beschwerdegericht verlangen, dass es das Nachlassgericht anweist, einen Erbschein zu erteilen, dessen Inhalt identisch mit dem eingezogenen ist.[204]

 

Rz. 265

Gleiches gilt bei einem für kraftlos erklärten Erbschein: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kraftloserklärungsbeschlusses ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses nicht mehr statthaft, § 353 Abs. 3 FamFG. Allerdings kann Beschwerde mit dem Ziel erhoben werden, dass der gleichlautende Erbschein neu erteilt werde.[205]

[203] BGH, Beschl. v. 19.6.1959 – V ZB 19/58, BGHZ 30, 220.
[204] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 353 Rn 20.
[205] Palandt/Weidlich, § 2361 Rn 13.

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