Rz. 343

Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260]

 

Rz. 344

Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen über erbrechtliche Verhältnisse, die durch Behörden des einen Staates ausgestellt worden sind, im jeweiligen anderen Staat. Hierzu gehören Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse. Nach dem Wortlaut wird der in einem Staat erteilte erbrechtliche Legitimationsnachweise im Hinblick auf beweglichen Nachlass im anderen Staat anerkannt. Zum Nachweis der Echtheit ist die Urkunde von einem Konsul oder diplomatischen Vertreter des Staates zu beglaubigen, dem der Erblasser angehörte. Aus der Nichtnennung des unbeweglichen Nachlasses folgt, dass zur diesbezüglichen Legitimation ein Erbnachweis des Staates erforderlich ist, in dem der unbewegliche Nachlassteil belegen ist.

 

Rz. 345

Lässt das Grundbuchamt einen ausländischen Erbschein nicht als Nachweis i.S.d. § 35 GBO genügen, kann vom zuständigen deutschen Nachlassgericht ein gegenständlich beschränkter Fremdrechtserbschein erteilt werden (siehe Rdn 216 ff.). Dieser ist in jedem Fall ein Unrichtigkeitsnachweis i.S.v. § 35 GBO.[261]

[261] KG, Beschl. v. 25.3.1997 – 1 W 6538/96, Rn 8, FamRZ 1998, 308.

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