Rz. 50

Der Rechtsanwalt darf nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht tätig werden, wenn er in "derselben Rechtssache" (vgl. hierzu oben Rdn 7) bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig geworden ist (Vorbefassung). Das Verbot geht "über die Gewährleistung des ungeteilten Einsatzes des Anwalts für die Belange des Mandanten und den Schutz sensibler Informationen hinaus (…) und umfasst zusätzlich die Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die neutrale und objektive Amtsführung der dort genannten Berufsgruppen".[114]

Soweit § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ausdrücklich ein Tätigkeitverbot normiert, wenn der Rechtsanwalt als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist, ist die Norm überflüssig:[115] Der Notar kann keine Urkunde i.S.v. Nr. 2 aufnehmen, ohne i.S.v. Nr. 1 "tätig" geworden zu sein.

 

Rz. 51

Der Notar "soll" nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG nicht an Beurkundungen mitwirken, wenn er in dieser Angelegenheit bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit als Notar vorbefasst gewesen ist. Nach § 16 Abs. 1 BNotO wird § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG über Beurkundungen entsprechend angewandt und der Anwendungsbereich auf sämtliche Amtstätigkeiten des Notars erweitert. Diese Vorschriften sind die Ergänzung zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.[116]

[114] BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwSt (R) 4/14, Rn 15, juris (Hervorhebung nicht im Original).
[115] Kleine-Cosack, BRAO, § 45 Rn 17.
[116] Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 45 Rn 9.

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