Rz. 23

Auch bei erklärtem Einverständnis des Mandanten (vgl. hierzu oben Rdn 20) muss der Rechtsanwalt unverzüglich die einzig mögliche Konsequenz ziehen, wenn sich im Laufe des Mandats ein Interessengegensatz herausstellt:

Die Beratung und Vertretung sämtlicher Mandanten in dieser Angelegenheit muss durch den Anwalt beendet werden, § 3 Abs. 4 BORA.

 

Rz. 24

Der Anwalt ist für jede weitere Tätigkeit mindestens in dieser Nachlasssache ausgeschlossen, unter Umständen aber auch für darauffolgende Auseinandersetzungen oder Erbfälle: Der Rechtsanwalt hat Wissen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mitgeteilt bekommen, was er nun möglicherweise gegen seinen ehemaligen Mandanten einsetzen würde/könnte/müsste. Genau dies soll – auch – durch das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verhindert werden.

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