Rz. 1

Nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss der Scheidungsantrag die Angabe enthalten, ob die Ehegatten bereits ein Einvernehmen über bestimmte Scheidungsfolgen (elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Hausrat und Wohnung) erzielt haben. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Formerfordernis, bei dessen Fehlen der Scheidungsantrag als unzulässig abzuweisen ist.[1] Dadurch werden die Ehegatten nicht verpflichtet, über die genannten Punkte eine Einigung herbeizuführen, bevor sie die Scheidung beantragen[2] oder dem Gericht gar den Inhalt einer solchen Vereinbarung mitzuteilen.[3] Die Bestimmung soll die Ehegatten aber veranlassen, sich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die bedeutsamen Scheidungsfolgen Klarheit zu verschaffen und es dem Gericht ermöglichen, den Ehegatten gezielte Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten zu den Fragen zu geben, über die sich die Ehegatten noch nicht geeinigt haben.[4] Dies gilt für alle Scheidungsverfahren (gleich ob einvernehmlich oder streitig). Trotz des Wegfalls des § 630 ZPO a.F. spielen Scheidungsvereinbarungen damit weiterhin eine große praktische Rolle und sind häufig Bestandteil eines Scheidungsverfahrens.

 

Rz. 2

Nach § 1933 S. 1 BGB verliert der Ehegatte erst sein gesetzliches Erbrecht, wenn zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Gleiches gilt nach § 2077 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat.

Ist also bspw. das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder sind die weiteren Scheidungsvoraussetzungen noch nicht gegeben, um einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen, greift diese Vorschrift nicht (eingehender hierzu siehe Rdn 59 ff.).

Es ist daher dringend zu empfehlen, durch Parteivereinbarung die Wirkung des Ausschlusses des Erbrechts des Ehegatten nicht vom Scheidungsverfahren abhängig zu machen, sondern auf den Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung vorzuverlegen.

[1] BT-Drucks 16/9733, S. 293; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2013 – 3 WF 28/13; Sternal/Weber, FamFG § 133 Rn 9.
[2] BT-Drucks 16/9733, S. 293.
[3] BT-Drucks 16/9733, S. 293; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, FamFG § 133 Rn 4.
[4] BT-Drucks 16/9733, S. 293; OLG Hamm FamRZ 2010, 1581; Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, FamFG § 133 Rn 3.

I. Erb- und Pflichtteilsverzicht

 

Rz. 3

In der Praxis wird regelmäßig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vorgeschlagen. In letzter Zeit sind jedoch Formularvorschläge unterbreitet worden, die nicht alle Problembereiche hinreichend absichern.[5]

Ein Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt von der gesetzlichen Erbfolge als Konsequenz. Dieser Verzicht gilt auch für die Abkömmlinge, wenn der Verzichtende selbst seitenverwandt oder Abkömmling ist (§ 2349 BGB).

 

Praxishinweis

Der Erbverzicht verfehlt seine Wirkung, wenn der Ehegatte weiterhin durch eine Verfügung von Todes zum Erben berufen ist.[6] Dementsprechend ist dem Mandanten anzuraten, im Zusammenhang mit der Scheidungsfolgenvereinbarung eine bisherige zugunsten des Ehegatten bestehende letztwillige Verfügung von Todes wegen zu widerrufen bzw. abzuändern.

 

Rz. 4

Des Weiteren sollten die Parteien auf die Möglichkeit eines isolierten Pflichtteilsverzichts hingewiesen werden. Nicht immer ist die Folge eines weitreichenderen Erbverzichts auch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erwünscht. Der Verzichtende wird nämlich nach § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben würde. Aus diesem Grund entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Etwaige Pflichtteilsrestansprüche nach § 2305 BGB oder Pflichtteilsergänzungsansprüche gehen ebenfalls unter. Logische Folge ist die Pflichtteilserhöhung der Verbleibenden nach § 2310 S. 2 BGB. Wird hingegen lediglich ein isolierter Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB erklärt, kommt es zu keiner Erhöhung des Pflichtteils der anderen.

 

Praxishinweis

Statt eines generellen Ausspruches eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes sollte also zunächst überdacht werden, ob die Folgen eines Erbverzichtes überhaupt gewünscht sind. Häufig reicht es aus, wenn der Ehegatte auf seinen Pflichtteil verzichtet und gleichzeitig auch auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche, da diese vom Pflichtteilsverzicht nicht umfasst werden.

[5] So z.B. der Vorschlag von Limmer, ZFE 2002, 61.
[6] Vgl. BGHZ 30, 261.

II. Zugewinnausgleich und Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht

 

Rz. 5

Der Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB wird weder vom Erbverzicht noch vom Pflichtteilsverzicht umfasst. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall die Scheidungsvereinbarung den Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs beinhalten oder die Gütertrennung vorsehen. Schließt der Ehegatte einen Erbverzichtsvertrag, wird er aber gleichwohl Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine Verfügung von Todes wegen, erfolgt der Zugewinnausgleich nur, wenn er ausschlägt. Aufgrund des Erbverzichts (der in der Regel auch den Ver...

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