Rz. 187

Durch die Minderjährigenadoption erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse, vgl. §§ 1754 ff. BGB. Das minderjährige Kind verliert somit sein Erbrecht gegenüber seinen Eltern. Nach § 1755 BGB erlischt nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Verwandten wie Eltern und Großeltern etc., sondern auch für die Abkömmlinge des Kindes. Nimmt allerdings ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt nach § 1755 Abs. 2 BGB das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. Eine Ausnahme gilt nur für Sozialleistungen, wie z.B. Renten oder Waisengeld, die als Ansprüche des Kindes bereits vor der Adoption entstanden sind (§ 1755 Abs. 1 S. 2 BGB). Weitere Besonderheiten gelten, wenn die Annehmenden mit dem Kind im 2. oder 3. Grad verwandt oder verschwägert sind; es erlöschen dann nur die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen unmittelbaren Eltern. Dies hat dann z.B. zur Folge, dass ein Kind drei Großelternpaare hat, wenn es durch seinen Onkel und dessen Ehefrau angenommen wird.

 

Rz. 188

Die bisherigen leiblichen Eltern des Kindes müssen gemäß § 1747 BGB persönlich in die Adoption einwilligen, wobei auch hier keine Stellvertretung erlaubt ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Eltern noch personensorgeberechtigt waren oder nicht. Die Einwilligung der Eltern kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie kann auch bereits vor Stellung des Adoptionsantrags erklärt werden, wobei die Person des/der Annehmenden bereits feststehen muss, vgl. § 1747 Abs. 2 BGB. Zwar ist eine Inkognito Adoption möglich. Adoptierte können aber ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor, § 61 Abs. 2 PStG.

 

Rz. 189

Die Einwilligung eines Elternteils ist nach § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich, wenn der Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande ist oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Erteilt ein Elternteil oder erteilen beide Elternteile die Einwilligung nicht, kann sie auf Antrag des Kindes durch das Familiengericht nach § 1748 BGB ersetzt werden. Dabei wird geprüft, ob derjenige Elternteil, der die Einwilligung verweigert, seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend verletzt hat, durch sein Verhalten zeigte, dass ihm das Kind gleichgültig sei, und ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Sofern der Anzunehmende bereits selbst verheiratet ist, muss auch dessen Ehepartner in die Adoption § 1749 BGB einwilligen.

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