Rz. 81

Im Falle des Todes vor Rechtskraft der Scheidung erwirbt der überlebende Ehegatte noch die Hinterbliebenenversorgung, die höher ist, als es die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte wären. Er ist auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen.

 

Rz. 82

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so erlischt dessen Anspruch auf den Versorgungsausgleich, da der mit dem Versorgungsausgleich verfolgte Zweck, ihn für den Fall des Alters und der Invalidität abzusichern, nicht mehr erreicht werden kann.[113] Die Erben haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wertausgleich, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.

 

Rz. 83

Der überlebende Ehegatte wiederum kann sein Recht auf Wertausgleich im Falle des Todes des anderen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft über den abgetrennten Versorgungsausgleich gegen die Erben geltend machen, § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Schuldrechtliche Versorgungsausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG erlöschen allerdings, § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VersAusglG.

 

Rz. 84

Beim Tod des Berechtigten ist unbedingt darauf zu achten, einen Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG zu stellen. Das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person wird dann nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Zur Abwendung der Kürzung gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet.

[113] BT-Drucks 16/10144, S. 30.

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