Rz. 176

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Richter zu prüfen, ob die Vereinbarung "offenkundig" eine derart einseitige Lastenverteilung zur Folge hat, dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen. Dazu gehören u.a. folgende Umstände:

Objektive Umstände:

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten,
der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe,
die Auswirkungen der Ehe auf die Ehegatten und die Kinder.

Subjektive Umstände:

der von den Ehegatten mit der Vereinbarung verfolgte Zweck,
die Beweggründe, die den Ehegatten bewogen haben, eine ihn möglicherweise begünstigende Vereinbarung von dem anderen Ehegatten zu verlangen, und
die Beweggründe, die den durch die Vereinbarung unter Umständen benachteiligten Ehegatten bewogen haben, dem Verlangen des anderen Ehegatten zuzustimmen.
 

Rz. 177

Maßgebend für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Entwicklungen der ehelichen Lebensverhältnisse sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Die Nichtigkeit des Ehevertrages kann i.R.d. Wirksamkeitskontrolle nur dann angenommen werden, wenn durch den Ehevertrag

Regelungen aus dem "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts" ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden,
diese Nachteile nicht durch anderweitige Vorteile gemildert werden, und
die Vereinbarung nicht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (wie bspw. der besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder sonstiger gewichtiger Belange des begünstigten Ehegatten) gerechtfertigt sind.
 

Rz. 178

Die Wirksamkeitskontrolle kann dazu führen, dass der Ehevertrag ganz oder teilweise nichtig ist. An die Stelle der nichtigen Vereinbarungen treten die gesetzlichen Regelungen.

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