Rz. 15

Wann das Gericht einen Verfahrenspfleger zu bestellen hat, entscheidet es im pflichtgemäßen Ermessen. Da durch die Bestellung des Verfahrenspflegers jedoch für den Betroffenen die Gewähr des rechtlichen Gehörs im Vordergrund steht, hat die Bestellung so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.[12]

 

Rz. 16

Ist dem Gericht mithin bereits aus vorangegangenen Verfahrensabschnitten bekannt, dass dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, liegen dem Gericht bei Einleitung weiterer Verfahrensabschnitte ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt. Insoweit ist bei späteren Verfahrensabschnitten gegebenenfalls eine frühzeitige Bestellung erforderlich.

Eine besondere Form ist für die Verfahrenspflegerbestellung nicht vorgesehen.[13]

 

Rz. 17

Da es sich bei der Bestellung des Verfahrenspflegers um eine verfahrensleitende Maßnahme im Sinne des § 28 FamFG handelt,[14] ist eine Entscheidung in Form eines Beschlusses nicht zwingend. § 276 Abs. 6 FamFG regelt insoweit, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbstständig anfechtbar ist.

 

Rz. 18

Allerdings sollte der zu bestellende Verfahrenspfleger auch seine Vergütungsansprüche im Auge behalten. Der Verfahrenspfleger hat nur dann Anspruch auf Vergütung, wenn die berufsmäßige Führung von Verfahrenspflegschaften festgestellt wird. Dies geschieht sinnvollerweise im Rahmen eines gerichtlichen Beschlusses. Dieser kann auch weitere Aussagen zu der Vergütung des Verfahrenspflegers treffen.

 

Rz. 19

Wirksam wird die Verfahrenspflegerbestellung mit der Bekanntgabe gemäß § 40 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 20

Nach § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Diese Regelung stellt eine Neuerung gegenüber dem alten § 67 FGG dar. Nach der alten Regelung war der Verfahrenspfleger für jeden Rechtszug gesondert zu bestellen (§ 67 Abs. 2 FGG). Die Bestellung des Verfahrenspflegers endete mithin mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

 

Rz. 21

Nach dem FGG war diese zeitliche Begrenzung erforderlich, da das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich nicht befristet war. Das Ende der Bestellung zum Verfahrenspfleger musste bereits deshalb feststehen, um dem Verfahrenspfleger die Geltendmachung einer etwaigen Vergütung oder eines Aufwendungsersatzes ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen.[15]

 

Rz. 22

Da das Rechtsmittel der Beschwerde nunmehr gemäß den §§ 58, 63 FamFG grundsätzlich befristet ist, bedarf es keiner zeitlichen Begrenzung der Bestellung zum Verfahrenspfleger mehr.

[13] Keidel/Budde, FamFG, § 276 Rn 22.
[15] BT-Drucks 16/6308, 266.

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