Rz. 33

Der Unternehmer kann seinen letzten Willen in einer einseitigen (Testament, §§ 2231 ff. BGB) oder einer zweiseitigen (gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB und § 10 Abs. 4 LPartG; oder Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB) Verfügung von Todes wegen niederlegen. Die Frage, ob die mit einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag verbundene Bindungswirkung sachgerecht ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Allgemeinen ist bei unternehmerischen Vermögen mit der Eingehung einer erbrechtlichen Bindung außerordentliche Zurückhaltung geboten. Der Unternehmer muss in der Lage sein, auf veränderte persönliche, wirtschaftliche oder steuerliche Umstände in angemessener Weise reagieren zu können und dazu ggf. auch seine Verfügung von Todes wegen anpassen.

 

Rz. 34

 

Praxishinweis

Sofern sich der Unternehmer ausnahmsweise für eine bindende Verfügung von Todes entscheidet, sollte die Bindungswirkung durch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts (§§ 2293 ff. BGB) oder eines Änderungsvorbehalts zumindest teilweise wieder gelockert werden.

 

Rz. 35

Muster 23.2: Aufhebung der Bindungswirkung

 

Muster 23.2: Aufhebung der Bindungswirkung

Der länger lebende Erblasser ist nach dem Tod des vorverstorbenen Erblassers berechtigt, die für seinen Tod getroffenen Verfügungen durch eine beliebige weitere Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise aufzuheben, abzuändern bzw. zu ergänzen. (…) Dies gilt jedoch nur zugunsten gemeinsamer Abkömmlinge.

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