Rz. 146

Die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Testamentsvollstreckung über das Einzelunternehmen verwirklicht werden soll, kann der Erblasser entweder selbst treffen oder dem Testamentsvollstrecker überlassen.

Muster 23.12: Anordnung von Testamentsvollstreckung

 

Muster 23.12: Anordnung von Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich _________________________, ersatzweise _________________________. Einen weiteren Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, mein Einzelunternehmen _________________________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRA _________________________ (Geschäftsanschrift: _________________________), auf die Dauer von _________________________ Jahren fortzuführen.

Der Testamentsvollstecker kann nach seinem freien Ermessen darüber entscheiden, ob er das Einzelunternehmen

im fremden Namen und für Rechnung der Erben fortführt (Vollmachtslösung) oder
im eigenen Namen und für Rechnung der Erben fortführt (Treuhandlösung) oder
die Fortführung den Erben in eigenem Namen überlässt, sich aber bestimmte Entscheidungsbefugnisse im Innenverhältnis vorbehält (Weisungsgeberlösung).

Den Erben wird die Auflage gemacht, dem Testamentsvollstrecker die Fortführung des Einzelunternehmens zu ermöglichen und ihm alle dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen bzw. die vom Erblasser erteilten Vollmachten für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zu widerrufen.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt.

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung i.H.v. _________________________. Führt der Testamentsvollstrecker das Einzelunternehmen im eigenen Namen fort (Treuhandlösung), erhält er eine zusätzliche Vergütung i.H.v. _________________________ Prozent des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinns des Einzelunternehmens.

 

Rz. 147

Die Testamentsvollstreckung an einzelkaufmännischen Unternehmen kann (sofern sie sich nicht auf die bloße Nachlassabwicklung beschränkt) mit erheblichen praktischen Problemen verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer der Erben noch minderjährig ist. In diesem Fall ist sowohl für die Vollmachtserteilung als auch für die treuhänderische Vermögensübertragung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§§ 1848 ff., 1852, 1643 BGB n.F.). Dies gilt erst recht im Fall der Weisungsgeberlösung, bei der das Einzelunternehmen von dem minderjährigen Erben selbst fortgeführt wird. Eine gerichtliche Genehmigung wird aber allenfalls für die Treuhandlösung erteilt werden können, bei der die persönliche Haftung des minderjährigen Erben auf den Nachlass beschränkt werden kann. In den anderen Fällen wird das Familiengericht angesichts der unbeschränkten und unbeschränkbaren Haftung eine Genehmigung i.d.R. nicht erteilen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Genehmigungsverfahren vielfach zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung führt, während der das Unternehmen am Markt u.U. nicht handlungsfähig ist.

 

Rz. 148

Um eine reibungslose Fremdverwaltung des Unternehmens zu ermöglichen, sollte der Erblasser daher ggf. die Rechtsform seines Unternehmens noch zu Lebzeiten ändern oder die Erben zumindest durch Auflage im Testament zu entsprechenden Maßnahmen verpflichten. Dabei erscheint ein Rechtsformwechsel zu Lebzeiten regelmäßig als vorzugswürdig, da der Vollzug der Auflage (gerade bei minderjährigen Erben) ihrerseits wiederum mit Schwierigkeiten verbunden ist und möglicherweise auch kaum vorhersehbare steuerliche Auswirkungen hat.

 

Rz. 149

 

Praxishinweis

Die Nachfolgeplanung wird bei vielen Einzelunternehmen Anlass für eine Rechtsformänderung sein. Zur Vermeidung der unbeschränkten und unbeschränkbaren persönlichen Haftung des Unternehmers kommt insbesondere ein Wechsel in die Rechtsform der GmbH oder GmbH & Co. KG in Betracht. Auf diese Weise kann der Erblasser die potentiellen Nachfolger bereits zu Lebzeiten in die Geschäftsführung des Unternehmens einbinden und an dem Unternehmen beteiligen. Darüber hinaus kann in diesem Fall die Gesellschaftsbeteiligung auch von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Die Rechtsformänderung kann zunächst im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgen. Dabei müssen alle zu übertragenden Aktiva und Passiva einzeln aufgeführt werden. Eine Bezugnahme auf die Bilanz ist allenfalls hinsichtlich der bilanzierten Vermögenswerte möglich. Der wesentliche Nachteil der Einzelrechtsnachfolge besteht aber darin, dass alle Gläubiger (z.B. Vermieter, Banken) der Schuldübernahme zustimmen müssen.

Bei einem im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist zudem die Möglichkeit einer Ausgliederung des Vermögens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes möglich, sofern der Unternehmer nicht überschuldet ist (§§ 152 ff. UmwG[119]). In die...

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