Rz. 304

Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Falle seines Todes an eine andere Person abzutreten ist. Die Erben sind dann gesellschaftsvertraglich verpflichtet, den aufgrund der Erbfolge erworbenen Geschäftsanteil an den vorgesehenen Nachfolger zu übertragen. Bei der Abtretungsverpflichtung handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht der Gesellschafter (§ 3 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 305

Bei dem Abtretungsempfänger kann es sich um die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder eine beliebige andere Person handeln. Die Bestimmung des Erwerbers muss dabei nicht unbedingt im Gesellschaftsvertrag erfolgen.

 

Rz. 306

Das Recht, von den Erben die Abtretung des Geschäftsanteils zu verlangen, steht im Regelfall der Gesellschaft zu. Macht die Gesellschaft von der Möglichkeit der Abtretung Gebrauch, muss der Geschäftsanteil von den Erben auf die nachfolgeberechtigten Personen übertragen werden. Die Erben sind aufgrund der Abtretungsklausel verpflichtet, der Anteilsübertragung zuzustimmen. Gleichwohl kann die Notwendigkeit der Mitwirkung der Erben Anlass für zeitliche Verzögerungen und Streitigkeiten sein. In die Satzung kann daher eine Ermächtigung aufgenommen werden, wonach die anderen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft berechtigt sind, die Anteilsübertragung unmittelbar selbst vorzunehmen.

 

Rz. 307

Für die Abtretung des Geschäftsanteils hat der Erwerber das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Die Zahlung belastet damit nicht die Liquidität der Gesellschaft. Erwirbt die Gesellschaft den Geschäftsanteil ausnahmsweise selbst, gelten die allgemeinen Beschränkungen für den Erwerb eigener Anteile (§ 33 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 308

Die Abtretungsklausel kann von den Erben u.U. dadurch umgangen werden, dass sie den im Wege der Erbfolge erworbenen Geschäftsanteil noch vor Vollzug der Abtretung selbst veräußern. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen generell von der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bzw. der anderen Gesellschafter abhängig gemacht wird (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Die Abtretungsklausel sollte daher stets um eine entsprechende Vinkulierungsklausel ergänzt werden.

 

Rz. 309

Die Abtretungsklausel ermöglicht einen unmittelbaren Übergang des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters auf den gewünschten Nachfolger und vermeidet die mit der Einziehung verbundene Anteilsvernichtung. Ein weiterer Vorteil der Abtretungsklausel besteht darin, dass die Abtretung unabhängig von den Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung vollzogen werden kann und die Liquidität der Gesellschaft dadurch nicht belastet wird. Zudem ist die Abtretungsklausel aus erbschaftsteuerlichen Gründen vorzugswürdig.[228]

[228] Ausf. zu den Auswirkungen des Erbschaftsteuerrechts auf gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln u.a. Casper/Altgen, DStR 2008, 2319; Groß, ErbStB 2009, 154; Hübner/Maurer, ZEV 2009, 361 (Teil 1) und 428 (Teil 2); Leitzen, RNotZ 2009, 315; Riedel, ZErb 2009, 113; Riedel, ZErb 2009, 2; Streck, AG 2009, 162; Wälzholz, DStZ 2009, 591; Wangler, DStR 2009, 1501.

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