Rz. 60
In den AUB 2014 und AKB 2015 sind folgende Fristen zu beachten:
48 Stunden | Der Eintritt des Todes ist binnen 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen (7.5 AUB 2014/E.5.1 AKB 2015). |
6 Monate | Übergangsleistung, wenn sechs Monate nach dem Unfall eine unfallbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht (2.2.1 AUB 2008). |
15 Monate | Invalidität muss ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden (2.1.1.1 AUB 2008). |
3 Jahre | Recht des Versicherungsnehmers und des Versicherers, die Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen (9.4 AUB 2008). |
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