Rz. 7

Es handelt sich nicht um eine Schadenversicherung, sondern um eine Summenversicherung.

Die §§ 74 ff. VVG sind daher als Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung nicht anwendbar.

Die Unfallversicherung ist ebenso wie die Lebensversicherung eine Personenversicherung.

 

Rz. 8

Neben dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können am Vertrag andere Personen beteiligt sein wie z.B. die versicherte Person als sog. Gefahrperson oder der Bezugsberechtigte.

Sind Versicherungsnehmer und Versicherter nicht identisch, stehen allein dem Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag zu. Beim Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und versicherter Person wird vermutet, dass eine Fremdversicherung zugunsten der versicherten Person bestand (§ 179 Abs. 1 S. 2 VVG).[1] Der Versicherte ist allerdings neben dem Versicherungsnehmer zur Einhaltung der Obliegenheiten verpflichtet (§ 179 Abs. 3 VVG). In der Fahrzeug-Unfallversicherung sind die jeweiligen berechtigten Insassen versichert (A.4.2.4 AKB 2015). Der Versicherungsschutz kann pauschal für die jeweiligen berechtigten Insassen vereinbart werden (A.4.2.1 AKB 2015) oder nach dem Platzsystem (A.4.2.3 AKB 2015).

 

Rz. 9

Wenn die Versicherung ausdrücklich für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers genommen werden soll, bedarf es der "schriftlichen Einwilligung" der Gefahrperson (§ 179 Abs. 2 VVG). Gemäß § 183 BGB bedeutet Einwilligung die Zustimmung vor Abschluss des Vertrages.[2] Fehlt diese, entsteht regelmäßig eine Fremdversicherung. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt in der Kfz-Unfallversicherung, da jeder beliebige – berechtigte – Fahrzeuginsasse Versicherungsschutz genießt.[3]

[1] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 179 VVG Rn 1.
[2] Str. BGH, NVersZ 1999, 258; OLG Frankfurt, VersR 1997, 948.
[3] Prölss/Martin/Knappmann, § 179 VVG Rn 15 m.w.N.

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