Leitsatz (amtlich)

a) Der Versicherungsnehmer schließt eine Insassen-Unfallversicherung regelmäßig nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag für die mitversicherten, namentlich nicht bezeichneten Fahrzeuginsassen ab.

b) Steht einem Fahrzeuginsassen wegen eines erlittenen Unfalls ein liquider Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen den Schädiger zu, so kann er den Versicherungsnehmer mangels besonderer Abreden oder Zusagen nicht zwingen, die Rechte aus der Unfallversicherung geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.08.1973)

LG Duisburg (Entscheidung vom 07.12.1972)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1973 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. Dezember 1972 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Mietwagenunternehmen, Sie beförderte am 2. November 1969 den Sohn der Kläger als Fahrgast in einem Taxifahrzeug. Dieses stieß mit einem anderen Kraftwagen zusammen. Bei dem durch den Fahrer des anderen Wagens verursachten Unfall wurde der Sohn der Kläger getötet. Die Kläger sind seine Erben.

Die Beklagte hatte für das Taxifahrzeug bei der Rh. Versicherungs-AG eine Insassen-Unfallversicherung genommen. Die nach dem Pauschalsystem zu leistende Entschädigung beträgt vorliegend 30.000,- DM. Die Beklagte lehnt es jedoch ab, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und die Zahlung des Betrages zugunsten der Kläger zu fordern. Sie hält sich hierzu nicht für verpflichtet, weil die Kläger bereits von dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrers voll entschädigt worden seien.

Die Kläger haben um die Verurteilung der Beklagten gebeten, darin einzuwilligen, daß die Kläger ihre Rechte aus dem Versicherungsfall selbst geltend machen und sich die Entschädigung abzüglich der nachgewiesenen Unkosten auszahlen lassen. Sie haben bestritten, daß der beteiligte Haftpflichtversicherer den Schaden bereits reguliert habe, und die Ansicht vertreten, hierauf komme es nicht an. Die Entschädigung aus der Unfallversicherung stehe ihnen in jedem Fall zu. Die Beklagte könne nicht auf Grund ihrer Stellung als Versicherungsnehmerin nach Belieben von der Geltendmachung des Anspruchs absehen. Sie habe schon deshalb dafür zu sorgen, daß die Entschädigung den Klägern zukomme, weil sie den Sohn der Klägerin gegen Entgelt befördert habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe mit der Insassen-Unfallversicherung nur den Schutz von Fahrgästen bezweckt, denen bei einem Unfall kein ersatzpflichtiger Dritter hafte und die daher sonst geschädigt blieben. Es müsse ihr gestattet sein, die Versicherung nur in solchen Fällen in Anspruch zu nehmen. Wenn sie das Versicherungsverhältnis mit allen anfallenden Schäden belaste, laufe sie Gefahr, daß der Versicherer kündige oder höhere Prämien verlange. Auch der Beförderungsvertrag verpflichte sie nicht, einem von dritter Seite voll entschädigten Fahrgast zusätzlich zu der Leistung der Unfallversicherung zu verhelfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Verurteilung der Beklagten dahin gefaßt, daß sie dem Unfallversicherer gegenüber erklärt, der Auszahlung der um die nachgewiesenen Unkosten der Beklagten verminderten Entschädigung an die Kläger zuzustimmen. Mit der Revision beharrt die Beklagte auf ihrem Antrag, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision mußte Erfolg haben.

Auf die Insassen-Unfallversicherung sind, soweit andere Personen als der Versicherungsnehmer (VN) durch sie geschützt werden, die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung entsprechend anzuwenden, § 179 Abs. 2 VVG. Diese ist so ausgestaltet, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherten zustehen, der VN aber über diese Rechte nach § 76 Abs. 1 VVG, § 3 Abs. 2 AKB ausschließlich und im eigenen Namen verfügen kann. Von der hier nicht vorliegenden Ausnahme zugunsten namentlich versicherter Personen (§ 16 Abs. 5 AKB) abgesehen, sind demnach Inhaberschaft und Geltendmachung der Rechte getrennt. Dem Versicherten gebührt im Versicherungsfall die vertragliche Entschädigung; er vermag dieses Recht jedoch dem Versicherer gegenüber nicht durchzusetzen. Umgekehrt kann der VN zwar die Leistung fordern, muß sie aber dem Versicherten zukommen lassen. Er darf sie nicht unter Umgehung von § 179 Abs. 3 VVG für sich behalten und benötigt, sofern er Zahlung an sich selbst verlangt, dazu nach § 76 Abs. 3 VVG, § 3 Abs. 2 Satz 2 AKB die Zustimmung des Versicherten. Im übrigen ist das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem VN nicht durch versicherungsrechtliche Bestimmungen geregelt. Insbesondere ergibt sich aus keiner Vorschrift, daß der Versicherte die Durchsetzung seines materiellen Anspruchs gegen den Versicherer, die ihm selbst verwehrt ist, von dem VN verlangen kann.

In einzelnen Fällen läßt sich dieses Begehren aus einem besonderen Innenverhältnis herleiten, das Anlaß zum Abschluß der Unfallversicherung gegeben hat, etwa aus einem Arbeitsvertrag. In aller Regel bestehen solche Beziehungen jedoch zwischen dem VN und dem versicherten Fahrzeuginsassen nicht. Um gleichwohl zu einem klagbaren Anspruch des Versicherten gegen den VN zumindest auf Auskehrung einer geleisteten Entschädigung zu gelangen, ist vielfach angenommen worden, der VN sei mit dem Abschluß der Versicherung als auftragloser Geschäftsführer für die noch nicht feststehenden jeweiligen Fahrzeuginsassen tätig geworden (vgl. die vom Berufungsgericht hierfür angeführte Rechtsprechung und Literatur). Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht in der Entscheidung BGHZ 32, 44, 51 f. geteilt. Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinemUrteil vom 4. April 1973 (IV ZR 130/71 = NJW 1973, 1368 = VersR 1973, 634) bezweifelt, daß hieran festzuhalten sein wird. Dies muß nunmehr verneint werden.

In dem gedachten Regelfall hat der VN nicht die Vorstellung und Absicht, mit dem Abschluß der Versicherung ein Geschäft zu besorgen, das eigentlich Sache der künftigen Insassen des Fahrzeugs wäre. Er will nicht in deren Geschäftsbereich eingreifen, sondern seinen eigenen Kraftwagen über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus mit einem zusätzlichen Versicherungsschutz gegen die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren ausstatten. Wer aus Vorsorge eine solche Versicherung abschließt, dem ist selbst daran gelegen, daß den bei einem Unfall verletzten Insassen die bedingungsgemäße Entschädigung zufließt. Soweit der VN den häufigsten Fall der Mitnahme von Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehender Personen bedenkt, liegt dies auf der Hand; aber auch bei gelegentlichen Gefälligkeitsfahrten muß ihm der Schutz der Unfallversicherung erwünscht sein. Gewiß ist dieses eigene nicht zugleich auch das versicherte Interesse. Daß dieses ohne Einwilligung der Gefahrsperson nicht beim VN liegen kann und darf, schließt es (entgegen BGHZ 32, 44, 52) aber nicht aus, die offenkundigen eigenen Beweggründe des VN für den Abschluß der Versicherung als mit der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag unvereinbar anzusehen.

Daß der VN mit der Insassen-Unfallversicherung nicht ein fremdes Geschäft zu besorgen beabsichtigt, zeigt sich auch darin, daß er (wie über den Abschluß so auch) über die Fortführung dieses Versicherungsverhältnisses allein bestimmen will. Es liegt ihm fern, in dieser Hinsicht irgend welche Bindungen gegenüber den künftigen Versicherten einzugehen. Er will, von besonderen Zusicherungen immer abgesehen, weder Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung des Vertrages (pünktliche Prämienzahlung u.a.) übernehmen, noch überhaupt gehalten sein, den Versicherungsschutz entsprechend dem mutmaßlichen Willen dieser Versicherten aufrecht zu erhalten. Auch die Nebenpflicht, dem Geschäftsherrn Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 BGB), kommt für den VN nicht in Betracht. Damit deckt es sich, daß er andererseits in dem erörterten Regelfall die Fahrzeuginsassen nicht auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) in Anspruch zu nehmen pflegt. Er müßte sonst folgerichtig von jedem Fahrgast, der während der Fahrt Versicherungsschutz genossen hat, einen anteilig umgelegten Betrag fordern; der Abzug der gesamten Prämie von der Entschädigung eines zufällig von einem Unfall betroffenen Insassen ließe sich schwerlich rechtfertigen. Das Berufungsgericht, das den Abzug der "nachgewiesenen Unkosten" der Beklagten zugelassen hat, sagt denn auch nicht, nach welchem Maßstab diese bemessen werden sollen.

Die Unvereinbarkeit der regelmäßigen, wirklichen Beweggründe des VN mit der Konstruktion einer Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich nicht durch die Annahme ausräumen, der VN habe lediglich nicht die Absicht gehabt, Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen (§ 658 Abs. 1 BGB). Abgesehen von der bloßen Fiktion eines solchen Verzichts würde auf diese Weise nur ein Teilausschnitt der Rechtsfolgen abgewandt, die sich bei der dargelegten normalen Einstellung des VN insgesamt nicht ergeben können. Auch mit der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftung für die Erhaltung des Versicherungsschutzes, wie sie bei schenkweiser Zuwendung eintreten würde, ließe sich der VN schwerlich belasten.

Die Annahme, der VN handle regelmäßig beim Abschluß der Insassen-Unfallversicherung als Geschäftsführer ohne Auftrag für die ohne ihre Einwilligung mitversicherten Personen, ist daher nicht haltbar (ebenso Esser, Schuldrecht 4. Aufl., Bd. II § 88 I 2 = S. 323; Enge, Der Anspruch der Insassen in der Kraftfahr-Unfallversicherung 1957, S. 72 f. m.w.Nachw.; Marschall v. Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967, S. 254 Anm. 40). Mangels besonderer Abreden bestehen zwischen dem VN und diesen Ver sicherten nur die Rechtsbeziehungen, die sich aus der eingangs dargestellten gesetzlichen Regelung der Unfallversicherung für fremde Rechnung ergeben. Sie sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des VN über die materiell dem Versicherten zustehende Entschädigungsforderung als gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (gleicher Ansicht Esser a.a.O.; Prölss/Martin VVG 19. Aufl., § 76 Anm. 1).

Sicher ist, daß diese Stellung als Treuhänder den VN einerseits nicht hindert, bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls frei über das Versicherungsverhältnis zu verfügen, und daß sie ihm andererseits verbietet, nach eingetretenen Versicherungsfall die Entschädigung schlechthin für sich zu behalten, statt sie an den sachlich berechtigten Versicherten auszukehren. Zu entscheiden ist über die Lage in dem Zwischenbereich. Es geht darum, ob der zur Verfügung über die Entschädigungsforderung berechtigte VN mit Blick auf die Inhaberschaft des Versicherten nur die Stellung einer Durchgangsperson hat, d.h. ob er wie ein Treuhänder zu behandeln ist, der lediglich einen ihm nicht zustehenden Geldbetrag einzuziehen und an den Berechtigten abzuliefern hat, oder ob es anzuerkennende eigene Interessen gibt, die der VN bei der in seine Hand gelegten Durchsetzung des Versicherungsanspruchs verfolgen und berücksichtigen darf.

Der erkennende Senat hat in einem Falle bereits im letzten Sinne entschieden. Er hat in seinem angeführten Urteil vom 4. April 1973 ausgesprochen, daß der VN gegenüber dem Anspruch des verletzten Fahrzeuginsassen auf Herausgabe der von dem Unfallversicherer gezahlten Entschädigung mit einer Schadensersatzforderung aufrechnen kann, die er aus demselben Unfallereignis gegen den Mitversicherten herleitet. Eine solche Aufrechnungsbefugnis stände dem VN, wäre er strikt auf den treuhänderischen Einzug der fremden Forderung beschränkt, nicht zu. Der erkennende Senat hat sie ihm jedoch mit der Begründung gewährt, der Versicherte werde nicht treuwidrig benachteiligt, wenn seine durch Delikt begründete Verbindlichkeit im Wege der Aufrechnung mit einem Vermögenswert getilgt werde, der ihm durch dasselbe Ereignis ohne eigenes Dazutun, allein auf Grund der Vorsorge und Aufwendungen des VN zugeflossen sei. Damit werde auch die Vorschrift des § 179 Abs. 3 VVG nicht umgangen; denn die Aufrechnung habe nicht zur Folge, daß sich die Fremdversicherung in eine Versicherung für eigene Rechnung verwandle. Der VN erkenne durch die Aufrechnung ja gerade an, daß die Entschädigungssumme dem Versicherten gebühre. Im Kern liegt hierin, daß § 179 VVG nur die Schaffung einer Rechtslage verhindern will, durch die der VN ein vermögenswertes Interesse an der Verletzung des Versicherten erlangt (so zutreffend u.a. Stiefel-Wussow-Hofmann, AKB 9. Aufl., § 16 Anm. 2 = S. 671). Davon kann in dem entschiedenen Fall keine Rede sein. Das erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls entstandene Interesse des VN an der Aufrechnung, die bei Vermögenslosigkeit des Aufrechnungsgegners freilich einen wirtschaftlichen Gewinn bis zur Höhe der Unfallentschädigung bewirken kann, ist wegen des engen Zusammenhanges der beiderseitigen Forderungen als statthaft und gerechtfertigt angesehen worden. Wenn die gewährte Befugnis auch auf diesen Sonderfall beschränkt worden ist, so liegt ihr doch zugrunde, daß dem VN nicht schlechthin jede eigenwirtschaftliche Bestimmung über die von ihm allein beschaffte Versicherungsleistung zu versagen ist.

Hiervon ausgehend wird der VN in dem umgekehrten Fall, daß er dem Versicherten aus demselben Unfallereignis Schadensersatz schuldet, als berechtigt angesehen werden müssen, die Anrechnung der Entschädigung aus der von ihm besorgten Unfallversicherung auf seine Haftpflichtschuld zu verlangen, sofern er hieran ein anzuerkennendes Interesse hat und keine abweichenden Zusagen entgegenstehen (so grundlegend Marschall v. Bieberstein a.a.O., S. 253 f. m.w.Nachw.; ausführlich auch Stiefel/Wussow a.a.O., § 16 AKB Anm. 2). Soweit früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH VersR 1963, 521 in Verb, mit BGHZ 19, 94, der gegenteilige Standpunkt entnommen werden kann, wird hieran nicht festzuhalten sein.

Den beiden Fällen einer vom VN wirksam bestimmten Auf- bzw. Anrechnung ist gemeinsam, daß auf diesem Wege der (zumindest teilweise) Ausgleich einer Haftpflichtschuld mittels der Entschädigung aus der Unfallversicherung erstrebt und erreicht wird. Dies ist möglich wegen der Verwandtschaft der beiden Versicherungsarten, die in gewissem Umfang austauschbar sind (vgl. Marschall v. Bieberstein a.a.O. S. 251 f.) und die sich mit Blick auf ihre spezifischen Vorteile zu einem umfassenden Versicherungsschutz kombinieren lassen. Erwirbt der VN aus den oben dargelegten eigenen Beweggründen eine solche um die Unfallversicherung erweiterte Deckung auf seine Kosten, ohne gegenüber den Versicherten hierzu durch Vertrag oder Zusagen verpflichtet zu sein, so muß ihm die Möglichkeit belassen werden, den Zweck und die Grenzen seiner Liberalität in vertretbarem Umfang selbst zu bestimmen. Bei der erörterten Erklärung der Auf- oder Anrechnung erstreckt sich diese Befugnis auf die Verwendung der ausgezahlten oder doch vom Versicherer verlangten Entschädigung mit der Wirkung, daß der VN durch sie wirtschaftlich entlastet wird. In dem entschiedenen Aufrechnungsfall erlangte er, falls sein Haftpflichtanspruch bestand, dessen unmittelbare Befriedigung. Bei einer statthaft geforderten Anrechnung wird der VN in Höhe der Unfallentschädigung von seiner Haftpflichtschuld befreit. Der verletzte Insasse erhält aus der "kombinierten" Versicherung den ihm gebührenden Schadensersatz mit gewissen Erleichterungen, doch nicht die Unfallentschädigung zusätzlich.

Sind aber die vorstehend anerkannten Befugnisse des VN mit seiner Stellung als gesetzlicher Treuhänder vereinbar, so muß dies auch von der Weigerung der Beklagten gelten, die Unfallentschädigung unter den gegebenen Umständen überhaupt vom Versicherer zu fordern. Dieses Verhalten der Beklagten stellt insofern ein Weniger dar, als sie nicht zu ihren Gunsten über die Entschädigung bestimmen will, so daß sich die Frage der Statthaftigkeit eines damit erstrebten wirtschaftlichen Vorteils nicht stellt. (Für ein eigensüchtiges Zusammenwirken mit dem Versicherer zum Nachteil des geschädigten Insassen liegen, anders als in dem vom OLG Hamburg VersR 1960, 1132 entschiedenen Verzichtsfall, keine Anhaltspunkte vor.) Es bleibt danach nur, ob die von der Beklagten geltend gemachte Zielsetzung bei der freiwilligen Unterhaltung einer Insassen-Unfallversicherung ihre Weigerung zu rechtfertigen vermag. Das ist zu bejahen. Als Mietwagenunternehmen hat die Beklagte ein verständliches Interesse daran, die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls für den betroffenen Fahrgast zu mildern, wo hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verletzte einen sicheren Anspruch auf volle Entschädigung hat, sei es gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer des VN oder, wie vorliegend unstreitig, gegenüber dem eines schuldigen Dritten. Die Beklagte wird durch die gesetzliche Ausgestaltung der Fremdunfallversicherung nicht gezwungen, ihre nur für den Bedarfsfall als "Kundendienst" gewollte Liberalität auch auf diese Fälle zu erstrecken und dem Verletzten die Unfallentschädigung unter allen Umständen, auch zusätzlich zu einer anderweiten vollen Schadloshaltung, zu verschaffen. Wenn auch das Recht auf die Entschädigung mit dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Person des verletzten Insassen entstanden ist, so bleibt doch der VN in seinen Entschlüssen hinsichtlich der Geltendmachung vollkommen frei; selbst ein dem Versicherer gegenüber erklärter Verzicht wäre grundsätzlich wirksam (Stiefel/Wussow a.a.O., § 16 AKB Anm. 14). Nur ein besonderes Innenverhältnis zwischen dem Versicherten und dem VN könnte diesen zur Verfolgung des Entschädigungsanspruchs verpflichten oder im Verzichtsfalle Schadensersatzansprüche auslösen. Aus dem Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und dem zu Tode gekommenen Sohn der Kläger ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Die Kläger haben nicht behauptet, daß auf das Bestehen einer Unfallversicherung hingewiesen oder gar eine Zusicherung abgegeben worden sei; ein gesetzlicher Zwang zum Abschluß bestand nicht. Schließlich kann die Weigerung der Beklagten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, auch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, das Versicherungsverhältnis nur mit Schäden zu belasten, deren Deckung dem gewollten Zweck des freiwillig von ihr erworbenen Versicherungsschutzes entspricht. Sie läuft bei jedem geltend gemachten Schaden Gefahr, daß der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht und zur Erneuerung des Vertrages nicht oder nur zu erhöhten Beitragssätzen bereit ist. Wenn die Beklagte bestrebt ist, die Kosten der Versicherung durch die beabsichtigte begrenzte Inanspruchnahme auf einem erträglichen Stand zu halten, so ist der von ihr gesuchte Vorteil nicht anstößig.

Die Kläger haben nach alledem keinen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen die Beklagte die Unfallentschädigung durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem Versicherer verschafft. Auf die Revision der Beklagten mußte deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018702

BGHZ 64, 260 - 268

BGHZ, 260

DB 1975, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1975, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1975, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)

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