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Klarstellend erscheint es ebenso, dass in Ziff. 6.8 UHV Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen werden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen. Zunächst wäre nämlich zu überlegen, ob dieses Risiko überhaupt im Anwendungsbereich der UHV nach Ziff. 2 anzusiedeln ist.

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